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§ 2 FrankscheSiedlV HA Landesnorm Hamburg - Allgemeine Anforderungen Verordnung zum Schutz des Milieubereichs Frank'sche Siedlung in Klein Borstel vom

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zum Schutz des Milieubereichs Frank'sche Siedlung in Klein Borstel Vom 28. April 1981 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zum Schutz des Milieubereichs Frank'sche Siedlung in Klein Borstel vom

  1. April 1981 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zum Schutz des Milieubereichs Frank'sche Siedlung in Klein Borstel vom
  2. April 1981 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Geltungsbereich 01.01.2004 § 2 - Allgemeine Anforderungen 01.01.2004 § 3 - Gestaltung der Gebäude 01.01.2004 § 4 - Außenanlagen und Freiflächen 01.01.2004 § 5 - Ausnahmen 01.01.2004 Anlage 1 01.01.2004 Anlage 2 01.01.2004 Auf Grund von § 114 Absatz 1 Nummern 6 und 7 der Hamburgischen Bauordnung vom
  3. Dezember 1969 mit der Änderung vom
  4. März 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1969 Seite 249, 1978 Seite 81) sowie des § 39 h Absatz 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung vom
  5. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2257) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung in der Fassung vom
  6. April 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 89) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen (»Milieubereich der Frank'schen Siedlung in Klein Borstel«). *
(2)1 Für das in Absatz 1 bezeichnete Gebiet treffen die in § 39 h Absatz 3 Nummern 1 und 2 BBauG bezeichneten Gründe zu. 2 In dem Gebiet kann für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen, die das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder die von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung sind, die Genehmigung versagt werden.
(3)1 Es wird auf Folgendes hingewiesen: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Verkündung verletzt worden sind.

§ 1§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1)Beim Errichten, Ändern und Instandhalten von baulichen Anlagen sind Maßstäbe, Dachformen und Fassaden sowie Farben und Baustoffe der vorhandenen Bebauung anzupassen, soweit sie dem Milieubereich das besondere Gepräge gibt.
(2)Die Anpassung muss sich insbesondere auf folgende charakteristische Gestaltungsmerkmale beziehen:
  1. die einheitliche zweigeschossige Zeilenbebauung mit dem roten Ziegelmauerwerk;
  2. die geneigten, roten Pfannendächer;
  3. die sparsam detaillierten Fenster, Türen und sonstigen Fassadenelemente;
  4. die durch Hecken und Knicks räumlich gegliederten gärtnerischen Anlagen und die zugehörigen baulichen Anlagen, wie Pergolen, Freiplastiken, Stützmauern und Treppen.

§ 2§ 3 1) Gestaltung der Gebäude

(1)Für Außenwände dürfen nur Ziegelsteine verwendet werden, die in Farbe und Format (22 mal 6 mal 10,5 cm) den vorhandenen entsprechen.
(2)Als Dachziegel und zur Abdeckung von Torbögen sind Dachpfannen in Doppel-S-Form, hellrot-tonfarben, zu verwenden.
(3)1 Je Gebäudezeile sind nur einheitliche Dachgauben oder Dachflächenfenster zulässig. 2 Sie müssen je Gebäudezeile auf einer Höhe liegen. 3 Dachgauben sind nur an der Gartenseite der Gebäude und nur einheitlich je Gebäudezeile zulässig. 4 Je Gebäude darf nur eine Dachgaube eingebaut werden. 5 Sie ist als Schleppgaube über zwei Sparrenfelder auszubilden. 6 Dachflächenfenster dürfen eine Große von 75 mal 125 cm nicht überschreiten. 7 Auf der Gebäudevorderseite ist ein Fenster in Dachmitte je Gebäude, auf der Gartenseite sind jeweils zwei Fenster mit einem Zwischenraum von einem Sparrenfeld zulässig.
(4)1 Fenster sind bei Erneuerung entsprechend den vorhandenen Fenstern dreiflügelig mit gleichen Scheibenbreiten auszubilden. 2 Feststehende Pfosten und die zwei dagegenschlagenden Flügelrahmen dürfen zusammen nicht mehr als 17 cm breit sein. 3 Pfosten und Blendrahmen müssen mindestens 1,5 cm vor dem Flügelholz liegen. 4 Die Farbe muss weiß sein. 5 Die an den Gartenseiten vorhandenen Bockfenster dürfen durch dreiflügelige Terrassentüren ersetzt werden.
(5)1 Haustüren sind bei Erneuerung nach Anlage 2. 2 Das verwendete Glas muss farblos und durchsichtig sein. 3 Die Türblätter müssen innerhalb einer Gebäudezeile in einheitlichem Farbton gestrichen sein.
(6)Für Garagentore ist bei Erneuerung eine senkrechte, dunkel lasierte Holzschalung zu verwenden.
(7)1 Über den Haustüren sind Wetterschutzdächer aus farblosem durchsichtigen Drahtspiegelglas auf Stahlkonstruktion mit Auskragung bis 1,20 m ohne Stützen zulässig. 2 Über zwei benachbarten Haustüren soll jeweils ein gemeinsames Wetterschutzdach angebracht werden. 3 Innerhalb einer Gebäudezeile sind die Wetterschutzdächer jeweils einheitlich auszuführen.
(8)1 Bei Erneuerung der Holzschalung an den Giebelseiten der Gebäude sind entsprechend den vorhandenen Schalungen dunkel lasierte Profilbretter zu verwenden. 2 Spaliere sind bei Erneuerung aus dunkel lasiertem Holz herzustellen.
(9)1 Die vorhandenen Betonblumenkästen einschließlich der Konsolen sind zu erhalten. 2 Sie dürfen durch Asbestzementkästen in gleicher Form und Farbe ersetzt werden.
(10)1 Metallteile von Geländern, Vordächern und Solbankabdeckungen sind nur in dunkelroter Farbe zulässig. 2 An der Vorderseite der Gebäude und an der Rückseite des Obergeschosses sind außenliegende Jalousien, Rollos sowie Antennen- und Elektrokabel unzulässig. Fußnoten 1) Die in Absatz 5 genannte Anlage 2 wurde verkleinert wiedergegeben.

§ 3§ 4 Außenanlagen und Freiflächen

(1)1 Stütz- und Böschungsmauern, Treppen einschließlich der hochgezogenen Treppenwangen an den Haustüren, Torbögen, Stützpfeiler für Pergolen und Gartenmauern sind in ihrem bisherigen Zustand zu erhalten. 2 Bei einer erforderlichen Erneuerung sind sie in der bisherigen Form und in rotem Ziegelmauerwerk entsprechend § 3 Absatz 1 zu erneuern.
(2)Terrassentrennwände sind in lasiertem oder weiß gestrichenem Holz in einheitlicher Ausführung je Gebäudezeile zu erhalten.
(3)1 Pergolen zwischen den Gebäudezeilen und in den Freiflächen sind zu erhalten. 2 Bei einer erforderlichen Erneuerung sind sie in ihrer bisherigen Form aus dunkel lasiertem Holz auszuführen.
(4)In den Gärten sind Geräteschuppen aus dunkel lasiertem Holz mit einer Grundfläche von höchstens 2 mal 2,5 m und in einer Höhe von 2 m zulässig.
(5)1 Feste Schränke für Abfallbehälter sind als Stahlschränke oder aus glattem Sichtbeton herzustellen. 2 Metallteile an den Schränken sind im gleichen dunkelroten Farbton wie die Geländer zu streichen. 3 Die Schränke sollen in vorhandene bauliche Anlagen, wie Stützmauern oder Treppenwangen, eingebunden oder eingegrünt werden.
(6)1 Bei Erneuerungsmaßnahmen sind die Straßen- und Gehwegbeläge in der bisherigen Materialart herzustellen. 2 Daneben kann auch graufarbiges Betonrechteckpflaster verwendet werden.

§ 4

§ 5 Ausnahmen In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass das Bild des Milieubereichs nicht beeinträchtigt wird.

§ 5Anlage 1 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.