← Deutschland

SichVThUStVtr HA Landesnorm Hamburg Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit i

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung Zum 28.08.2026 aktuel

Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung 01.06.2013 Eingangsformel 01.06.2013 § 1 - Zweck und Grundlage des Staatsvertrages 01.06.2013 § 2 - Entlassungsvorbereitung 01.06.2013 § 3 - Unterbringung nach Beendigung der Sicherungsverwahrung 01.06.2013 § 4 - Kostenregelung 01.06.2013 § 5 - Evaluation 01.06.2013 § 6 - Verwaltungsvereinbarung 01.06.2013 § 7 - Vertragsdauer 01.06.2013 § 8 - Inkrafttreten 01.06.2013 Die Freie und Hansestadt Hamburg vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Justiz, Kultur und Europa schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Eingangsformel § 1 Zweck und Grundlage des Staatsvertrages

(1)Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt dem Land Schleswig-Holstein für den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung zunächst bis zu 11 Plätze für männliche, erwachsene Personen im Hamburger Vollzug zur Verfügung. Das Land Schleswig-Holstein entscheidet, welche Untergebrachten nach Hamburg verlegt werden.
(2)Der Vollzug richtet sich nach hamburgischem Landesrecht. Bis zum Inkrafttreten eines hamburgischen Therapieunterbringungsvollzugsgesetzes gilt das Therapieunterbringungsvollzugsgesetz des Landes Schleswig-Holstein.

§ 1

§ 2 Entlassungsvorbereitung Die Untergebrachten aus Schleswig-Holstein werden grundsätzlich nach Schleswig-Holstein entlassen. Die Untergebrachten werden deshalb nach Einleitung der Vorbereitungen für die Entlassung in eine Einrichtung des Landes Schleswig-Holstein zurückverlegt.

§ 2

§ 3 Unterbringung nach Beendigung der Sicherungsverwahrung Die Freie und Hansestadt Hamburg kann entlassene Untergebrachte aus Hamburg nach Beendigung der Sicherungsverwahrung in Hamburger Einrichtungen auf dem Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holsteins oder in Einrichtungen, die im Auftrag Hamburgs auf dem Hoheitsgebiet Schleswig-Holsteins vorgehalten werden, unterbringen. Hierüber ist ein Einvernehmen zwischen den Ländern herzustellen.

§ 3

§ 4 Kostenregelung Das Land Schleswig-Holstein erstattet die Kosten für die von der Freien und Hansestadt Hamburg vorgehaltenen Unterbringungsplätze.

§ 4

§ 5 Evaluation Die Konzeption und Durchführung der Unterbringung, der Platzbedarf und der Personalbedarf einschließlich des Bedarfs der zuständigen Gerichtsbarkeit werden regelmäßig überprüft.

§ 5§ 6 Verwaltungsvereinbarung

(1)Die zur Durchführung dieses Staatsvertrags erforderliche Verwaltungsvereinbarung wird von dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein und der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen.
(2)Im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarung kann die Anzahl der gemäß § 1 zur Verfügung gestellten Plätze angepasst werden.

§ 6§ 7 Vertragsdauer

(1)Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2)Die Vertragsparteien haben das Recht, den Staatsvertrag zum 31. Juli eines jeden Jahres zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres zu kündigen.

§ 7§ 8 Inkrafttreten Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.

Er tritt am ersten Tag des Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft * . Fußnoten *) Bekanntmachung vom

  1. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 288): Der Staatsvertrag ist am
  2. Juni 2013 in Kraft getreten.

§ 8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.