Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung 01.06.2013 Eingangsformel 01.06.2013 § 1 - Zweck und Grundlage des Staatsvertrages 01.06.2013 § 2 - Entlassungsvorbereitung 01.06.2013 § 3 - Unterbringung nach Beendigung der Sicherungsverwahrung 01.06.2013 § 4 - Kostenregelung 01.06.2013 § 5 - Evaluation 01.06.2013 § 6 - Verwaltungsvereinbarung 01.06.2013 § 7 - Vertragsdauer 01.06.2013 § 8 - Inkrafttreten 01.06.2013 Die Freie und Hansestadt Hamburg vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Justiz, Kultur und Europa schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
Eingangsformel § 1 Zweck und Grundlage des Staatsvertrages
§ 2 Entlassungsvorbereitung Die Untergebrachten aus Schleswig-Holstein werden grundsätzlich nach Schleswig-Holstein entlassen. Die Untergebrachten werden deshalb nach Einleitung der Vorbereitungen für die Entlassung in eine Einrichtung des Landes Schleswig-Holstein zurückverlegt.
§ 3 Unterbringung nach Beendigung der Sicherungsverwahrung Die Freie und Hansestadt Hamburg kann entlassene Untergebrachte aus Hamburg nach Beendigung der Sicherungsverwahrung in Hamburger Einrichtungen auf dem Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holsteins oder in Einrichtungen, die im Auftrag Hamburgs auf dem Hoheitsgebiet Schleswig-Holsteins vorgehalten werden, unterbringen. Hierüber ist ein Einvernehmen zwischen den Ländern herzustellen.
§ 4 Kostenregelung Das Land Schleswig-Holstein erstattet die Kosten für die von der Freien und Hansestadt Hamburg vorgehaltenen Unterbringungsplätze.
§ 5 Evaluation Die Konzeption und Durchführung der Unterbringung, der Platzbedarf und der Personalbedarf einschließlich des Bedarfs der zuständigen Gerichtsbarkeit werden regelmäßig überprüft.
Er tritt am ersten Tag des Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft * . Fußnoten *) Bekanntmachung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.