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§ 2 AlsterSchV HA Landesnorm Hamburg - Zulässigkeit der maschinenangetriebenen Schifffahrt Verordnung zur Regelung der Benutzung der schiffbaren Alste

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung zur Regelung der Benutzung der schiffbaren Alster durch maschinenangetriebene Fahrzeuge (Alsterschifffahrtsverordnung) Vom 3. Januar 2006 * Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der

Verordnung zur Regelung der Benutzung der schiffbaren Alster durch maschinenangetriebene Fahrzeuge (Alsterschifffahrtsverordnung) vom

  1. Januar 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Regelung der Benutzung der schiffbaren Alster durch maschinenangetriebene Fahrzeuge (Alsterschifffahrtsverordnung) vom
  2. Januar 2006 14.01.2006 Eingangsformel 14.01.2006 § 1 - Anwendungsbereich und Zweck 14.01.2006 § 2 - Zulässigkeit der maschinenangetriebenen Schifffahrt 14.01.2006 § 3 - Anforderungen an Bau, Betrieb und Ausstattung der Fahrzeuge 01.11.2023 § 4 - Anwendbare Rechtsvorschriften 01.11.2023 § 5 - Antrags- und Mitführerfordernisse 14.01.2006 § 6 - Ordnungswidrigkeiten 14.01.2006 Anlage 01.11.2023 Auf Grund von § 11 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom
  3. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am
  4. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich und Zweck Diese Verordnung regelt den Betrieb maschinenangetriebener Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 der Hafenverkehrsordnung vom

  1. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am
  2. März 2005 (HmbGVBl. S. 71), auf der schiffbaren Alster, ihren Kanälen und tidefreien Fleeten oberhalb der Schaartorschleuse. Sie dient dem Schutz der Gewässer und ihrer Ufer, dem Schutz von Tieren, Pflanzen und der Landschaft sowie der Verhütung von Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne.

§ 1§ 2 Zulässigkeit der maschinenangetriebenen Schifffahrt

(1)Der maschinenangetriebene Schiffsverkehr auf der Alster ist nur zulässig, wenn eine Erlaubnis zur Benutzung des Gewässers durch die zuständige Behörde vorliegt.
(2)Die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis kann erteilt werden für:
  1. Fahrzeuge, die für die Freie und Hansestadt Hamburg die entgeltliche Personenbeförderung auf der Alster durchführen,
  2. Fahrzeuge zur entgeltlichen Personenbeförderung für Rundfahrten mit historischen alstertypischen Fahrzeugen,
  3. Fahrzeuge zur entgeltlichen Personenbeförderung aus dem Hamburger Hafen für Rundfahrten beziehungsweise Gelegenheitsverkehr von der Schaartorschleuse bis zur Reesendammbrücke und zurück,
  4. kleine und offene Sportfahrzeuge von Personen, die infolge nachgewiesener schwerer körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb sicher zu benutzen,
  5. Fahrzeuge für die Durchführung und Begleitung von Regatten und den Trainings- und Ausbildungsbetrieb,
  6. Fahrzeuge, die einen ständigen und genehmigten Liegeplatz im Alsterrevier haben für Fahrten zur Elbe oder zurück,
  7. Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor zur direkten Passage von und zur Elbe,
  8. Fahrzeuge, die Überführungsfahrten zu oder von einer im Alsterrevier ansässigen Bootswerft oder einem Reparaturbetrieb oder dem Winterlager durchführen,
  9. Fahrzeuge von Gewerbetreibenden, die als Werftbetreiber, Bootslagerer oder Bootsvermieter auf ein maschinenangetriebenes Fahrzeug angewiesen sind,
  10. gewerbliche Fahrzeuge für Arbeiten im Alsterrevier einschließlich Schleppfahrten,
  11. Fahrzeuge, die für Rettungszwecke vorgehalten oder eingesetzt werden,
  12. Fahrzeuge der Freien und Hansestadt Hamburg zur Wahrnehmung hoheitlicher oder sonstiger Aufgaben.
(3)Die Erlaubnis kann den Fahrbetrieb auf bestimmte Zeiten und das Fahrtgebiet auf einzelne Gewässerabschnitte oder -strecken beschränken. Sie wird grundsätzlich nur befristet erteilt und kann mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Die Erlaubnis kann versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums, der Uferbepflanzung oder Uferbefestigung, der gewässerbezogenen Flora und Fauna oder die Reinhaltung oder Unterhaltung des Gewässers es erfordern oder die von der Maschine erzeugten Emissionen den aquatischen Lebensraum oder die Luft nachteilig verändern können.

§ 2§ 3 Anforderungen an Bau, Betrieb und Ausstattung der Fahrzeuge

(1)Aus Sicherheitsgründen dürfen Fahrzeuge nur den sich in Abhängigkeit zum Wasserstand als maximal möglich ergebenden Tiefgang haben. Die jeweils geltenden Werte nach Satz 1 werden durch Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
(2)Fahrzeuge, die für die entgeltliche Personenbeförderung zugelassen sind, Verzehr an Bord anbieten und Fahrten mit einer Dauer von mehr als einer Stunde durchführen, müssen mit fest eingebauten Toiletten, Handwaschbecken und einem für den Abwasseranfall der maximal zugelassenen Personenzahl dimensionierten und ständig an Bord funktionstüchtig vorgehaltenen Fäkalien- und Schmutzwassertank ausgerüstet sein.
(3)Die Fahrzeuge dürfen nur mit einem umweltfreundlichen Unterwasseranstrich ausgestattet sein.
(4)Ab dem
  1. Januar 2025 können unbeschadet der Sätze 2 und 3 nur noch Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb eine Erlaubnis nach § 2 erhalten. Fahrzeuge, die nicht unter Satz 1 fallen und für die am
  2. November 2023 eine Erlaubnis nach § 2 bestand, können bis zum
  3. Dezember 2029 weiterhin eine Erlaubnis erhalten. Darüber hinaus können Fahrzeuge im Sinne von Satz 2 ab dem
  4. Januar 2030 eine Erlaubnis nach § 2 erhalten, wenn eine besondere Härte vorliegt. Eine besondere Härte liegt in der Regel vor, wenn
  5. das Fahrzeug noch nicht seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erreicht hat,
  6. die Alsterfahrerlaubnis für die Antragstellerin oder den Antragsteller zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und
  7. eine Umrüstung des Fahrzeugs auf einen emissionsfreien Antrieb tatsächlich oder rechtlich unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Für Fahrzeuge, die nicht häufiger als an fünf Tagen im Kalenderjahr auf der Alster oder ausschließlich in dem in der Anlage gekennzeichneten Gebiet eingesetzt werden, kann eine entsprechend zeitlich oder örtlich beschränkte Erlaubnis erteilt werden.
(5)Unbeschadet Absatz 4 Satz 1 kann eine Sondererlaubnis für Fahrzeuge ohne emissionsfreien Antrieb erteilt werden für
  1. Fahrzeuge nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, wenn und soweit dies für die vorgesehene Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist,
  2. Fahrzeuge der Polizei-, Feuerwehr- und Rettungskräfte zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit,
  3. Fahrzeuge nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 für eine festgelegte Anzahl von Fahrten im Jahr.

§ 3§ 4 Anwendbare Rechtsvorschriften Die nach dem Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom 3. Juli 1979 (Hmb

GVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), und der darauf gestützten Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung für die Schifffahrt auf der Alster erlassenen Verkehrs- und Ausrüstungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 4§ 5 Antrags- und Mitführerfordernisse

(1)Die Erlaubnis nach § 2 ist mindestens zwei Wochen vor dem Beginn des in Aussicht genommenen Fahrereignisses schriftlich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Erlaubnis ist zum Zwecke der Identifizierung für namentlich und deutlich gekennzeichnete und mit Fahrzeugdaten und Maschinenleistung beschriebene Fahrzeuge und deren Eigentümer zu beantragen.
(2)Eine erteilte Erlaubnis ist zur Kontrolle ständig an Bord mitzuführen.

§ 5

§ 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a des Hamburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die schiffbare Alster oberhalb der Schaartorschleuse ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 2 befährt,
  2. die Bedingungen und Auflagen erteilter Fahrerlaubnisse nicht erfüllt,
  3. entgegen § 5 Absatz 2 die erteilte Erlaubnis nicht an Bord mitführt.

§ 6

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.