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V PassZustAnO HA 2010 Landesnorm Hamburg Anordnung über Zuständigkeiten im Pass- und im Ausweiswesen vom 26. Oktober 2010 gültig ab: 03.11.2010

Anordnung über Zuständigkeiten im Pass- und im Ausweiswesen Vom

  1. Oktober 2010 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte I bis III geändert sowie Abschnitt IV neu gefasst durch Artikel 1 der Anordnung vom
  2. März 2023 (Amtl. Anz. S. 405) zur Einzelansicht Anordnung über Zuständigkeiten im Pass- und im Ausweiswesen vom
  3. Oktober 2010 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über Zuständigkeiten im Pass- und im Ausweiswesen vom
  4. Oktober 2010 03.11.2010 I 01.04.2023 II 01.04.2023 III 01.04.2023 IV 01.04.2023 V 03.11.2010 I Zuständig für die Durchführung
  5. des Passgesetzes (PassG) vom
  6. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert am
  7. Juni 2015 (BGBl. I S. 970, 971),
  8. des Personalausweisgesetzes (PAuswG) vom
  9. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert am
  10. Juni 2015 (BGBl. I S. 970),
  11. des eID-Karte-Gesetzes (eIDKG) vom
  12. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), geändert am
  13. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1717), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, das Amt Hamburg Service. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist es Passbehörde, Personalausweisbehörde, Ausweisbehörde und eID-Karte-Behörde. zur Einzelansicht I II

(1)Zuständig für
  1. die Versagung von Pässen (§ 7 Passgesetz),
  2. die Entziehung von Pässen (§ 8 Passgesetz),
  3. die Ausstellung von Pässen an Personen, die nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Wohnung nicht gemeldet sind,
  4. die Versagung von Personalausweisen (§ 6 a Absatz 1 PAuswG),
  5. die Entziehung von Personalausweisen (§ 6 a Absatz 2 PAuswG),
  6. die Ausstellung von Ersatz-Personalausweisen (§ 6 a Absatz 3 PAuswG),
  7. Anordnungen nach § 6 Absatz 7 PAuswG,
  8. die Erteilung passrechtlicher und personalausweisrechtlicher Ermächtigungen,
  9. Bescheinigungen zur Eintragung von Ordens- und Künstlernamen,
  10. Personenfeststellungsverfahren,
  11. die Ausstellung von Identitätsbescheinigungen,
  12. die Übermittlung von Daten aus dem Pass- und Personalausweisregister nach § 21 PassG und § 23 PAuswG,
  13. die Übermittlung von Daten aus dem eID-Karte- Register nach § 19 Absatz 2 eIDK ist die Behörde für Inneres und Sport.
(2)Die Behörde für Inneres und Sport ist neben dem Amt Hamburg Service auch zuständig für
  1. das Ausstellen von Pässen und Personalausweisen in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse und in nicht vorhersehbaren Fällen zur Abwehr schwerwiegender Nachteile,
  2. die Einziehung und die Sicherstellung von Pässen und Personalausweisen in Fällen, die ihre in Absatz 1 und Nummer 1 festgelegten Zuständigkeiten betreffen.
(3)Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist die Behörde für Inneres und Sport Pass- und Personalausweisbehörde. zur Einzelansicht II III Für die Ausstellung von Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen an Personen ohne Wohnung ist das Amt Hamburg Service zuständig. zur Einzelansicht III IV Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom
  1. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am
  2. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht IV V Die Anordnung über Zuständigkeiten im Pass- und im Ausweiswesen vom
  3. März 1992 (Amtl. Anz. S. 653) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. zur Einzelansicht V

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.