Anordnung zur Durchführung des Hundegesetzes und des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes Vom
- März 2006 * Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitt I geändert und Abschnitt IV neu gefasst durch Artikel 13 der Anordnung vom
- März 2023 (Amtl. Anz. S. 405, 408) Fußnoten *) Artikel 1 der Anordnung zum Erlass und zur Änderung von Anordnungen über Zuständigkeiten anlässlich der Neuregelung der Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden vom
- März 2006 (Amtl. Anz. S. 613) zur Einzelansicht Anordnung zur Durchführung des Hundegesetzes und des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes vom
- März 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung zur Durchführung des Hundegesetzes und des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes vom
- März 2006 29.03.2006 I 01.04.2023 II 01.07.2020 III 08.10.2008 IV 01.04.2023 I
(1)Zuständig für die Durchführung des Hundegesetzes vom
- Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes vom
- Mai 2013 (HmbGVBl. S. 247) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksämter.
(2)Die Bezirksämter sind darüber hinaus jeweils für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig für
- die Entgegennahme von An- und Änderungsmeldungen nach § 13 Absätze 1 und 2, auch in Verbindung mit § 28 Absätze 4 und 5 des Hundegesetzes,
- die damit zusammenhängende Erfassung der entsprechenden Daten im zentralen Register nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 des Hundegesetzes und
- die Weiterleitung der entsprechenden Daten an die für die Durchführung des Hundesteuergesetzes in der Fassung vom
- Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am
- Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37, 47), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde, soweit der Anlass für die jeweilige Amtshandlung bei ihnen entstanden ist.
(3)Für Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes vom 21. März 2006 (HmbGVBl. S. 115, 116) in der jeweils geltenden Fassung ist zuständig das Bezirksamt Hamburg-Nord.
(4)Neben dem nach Absatz 1 jeweils zuständigen Bezirksamt ist die Behörde für Inneres und Sport zuständig für Maßnahmen nach § 23 Absätze 1 und 9 des Hundegesetzes.
(5)Für die Entgegennahme von An- und Änderungsmeldungen nach § 13 Absätze 1 und 2 des Hundegesetzes, auch in Verbindung mit § 28 Absätze 4 und 5 des Hundegesetzes, sind zuständig die Bezirksämter und das Amt Hamburg Service. zur Einzelansicht I II Zuständig für
- die Anerkennung von Sachverständigen für die Durchführung von Gehorsamsprüfungen nach § 4 des Hundegesetzes,
- die Anerkennung von Sachverständigen für die Durchführung von Wesenstests nach § 5 des Hundegesetzes,
- die Anerkennung von Hundeschulen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Hundegesetzes und
- die Bewilligung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 8, § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 4 des Hundegesetzes, sofern es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller um ein Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom
- Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt geändert am
- Dezember 2007 (BGBl. 2007 I S. 3001, 2008 I S. 47), in der jeweils geltenden Fassung, oder eine hauptberufliche oder ehrenamtliche Mitarbeiterin bzw. einen hauptberuflichen oder ehrenamtlichen Mitarbeiter eines Tierheimes handelt, ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. zur Einzelansicht II III Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
- November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am
- Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 901), in der jeweils geltenden Fassung sind die Bezirksämter. zur Einzelansicht III IV
(1)Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
- Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
- Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(2)Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom
- Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am
- Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung. zur Einzelansicht IV