Anordnung über Zuständigkeiten im Meldewesen Vom 6. Oktober 2015 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§§ 33, 34 und 35 BMG, 9.
das Erteilen von Melderegisterauskünften nach §§ 44 und 45 BMG,
- die Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2 BMG, § 42 Absatz 3 und § 50 Absatz 5 BMG und
- die Entgegennahme von Anträgen auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG und die Einrichtung von bedingten Sperrvermerken nach § 52 BMG. zur Einzelansicht I II Zentrale Meldebehörde ist das Amt Hamburg Service. Es ist als Meldebehörde zuständig für
- die Einrichtung, die Führung und den Betrieb des Spiegelregisters nach §§ 3 bis 5 HmbAGBMG,
- die regelmäßigen
§§ 36
und 42 BMG, die Datenübermittlungen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 38 BMG, die Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 BMG und die Datenübertragungen im Verfahren der Anmeldung mittels vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absätze 2 und 3 BMG,
- das Aufbewahren und das Löschen von Daten nach § 13 Absatz 2 und § 14 BMG,
- die Entgegennahme von Anträgen und die Einrichtung von Auskunftssperren in den Fällen des § 51 BMG sowie die Einrichtung eines bedingten Sperrvermerkes nach § 52 BMG, 5.
§ 34Absatz 3 BMG, 6. das Erteilen von Melderegisterauskünften nach §§ 46 und 50 BMG und 7. die Aufgaben nach § 28 BMG. zur Einzelansicht II III
(1)Zuständig für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 BMG ist die Behörde für Inneres und Sport.
(2)Die Behörde für Inneres und Sport ist darüber hinaus neben dem Amt Hamburg Service zuständig für
- das Führen des Melderegisters nach § 2 Absatz 2 BMG,
- das Speichern von Daten nach § 3 BMG,
- die Fortschreibung des Melderegisters nach § 6 BMG,
- das Erteilen von Auskünften an die betroffene Person nach § 10 BMG,
- das Berichtigen von Daten nach § 12 BMG,
- das Löschen von Daten nach § 14 Absätze 1 und 2 sowie § 15 BMG,
- das Melden von Änderungen nach § 17 und § 21 Absatz 4 BMG,
- die Erteilung von Meldebescheinigungen nach § 18 BMG und Meldebestätigungen nach § 24 Absatz 2 BMG, 9.
§§ 33, 34 und 35 BMG, 10.
die Entgegennahme und das Einholen von Auskünften nach §§ 19 und 25 BMG,
- die Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 und § 50 Absatz 5 BMG,
- die Entgegennahme von Anträgen auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG und die Einrichtung von bedingten Sperrvermerken nach § 52 BMG, sofern die Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Aufgaben im Sinne von Abschnitt II Absätze 3 bis 5 der Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht steht. zur Einzelansicht III IV Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom
- Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am
- Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht IV V
(1)Diese Anordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
(2)Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung über Zuständigkeiten im Meldewesen vom 1. November 1996 (Amtl. Anz. S. 2857) in der geltenden Fassung außer Kraft. zur Einzelansicht V