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Eingangsformel FSchulBiAbschlGlwZustAbkG HA Landesnorm Hamburg Gesetz zum Abkommen zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwerti

Gesetz zum Abkommen zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich Vom 7. Juni 1994 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung d

Gesetz zum Abkommen zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich vom

  1. Juni 1994 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Abkommen zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich vom
  2. Juni 1994 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 Artikel 1 01.01.2004 Artikel 2 01.01.2004 Artikel 3 01.01.2004 Anlage 01.01.2004 Artikel 1 01.01.2004 Artikel 2 01.01.2004 Artikel 3 01.01.2004 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Eingangsformel Artikel 1 Dem am 28. Oktober 1993 in Mainz unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich gemäß Artikel 37 Absatz 1 Satz 3 des Einigungsvertrags wird zugestimmt.

Artikel 1

Artikel 2 Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 2

Artikel 3 1) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den

  1. Juni
  2. Der Senat Fußnoten 1) In Kraft getreten mit Ablauf des
  3. 1994 gemäß der Bekanntmachung vom
  4. 1995 (HmbGVBl. S. 148)

Artikel 3

Anlage Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen folgendes Abkommen: Artikel 1 1 Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Absatz 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Fachschulabschluss oder Berufsfachschulabschluss ist - soweit keine anderen Regelungen getroffen sind - der für das Fach- und Berufsfachschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluss erworben wurde. 2 Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend.

Artikel 1

Artikel 2 1 Die Gleichwertigkeitsstellung ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. 2 Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.

Artikel 2

Artikel 3 1 Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, dass eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. 2 Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.

Artikel 3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.