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Artikel 1 RdFunkÄnd22StVtr HA Landesnorm Hamburg - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlic

Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 12. April 2019 (HmbGVBl. S. 104) zur Einzelansicht Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 01.05.2019 Eingangsformel 01.05.2019 Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 01.05.2019 Artikel 2 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 01.05.2019 Protokollerklärung 01.05.2019 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: zur Einzelansicht Eingangsformel Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Änderungsanweisungen) zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt zum
  1. Mai 2019 in Kraft. Sind bis zum
  2. April 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos 1) .
(3)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Fußnoten 1) Am
  1. Mai 2019 in Kraft getreten gemäß Bekanntmachung vom
  2. April 2019 (HmbGVBl. S. 110) zur Einzelansicht Artikel 2 Protokollerklärung Protokollerklärung aller Länder zu § 11d Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages Im Anschluss an die Protokollerklärungen zu § 6 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des
  3. Rundfunkänderungsstaatsvertrages und zu § 11e Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des
  4. Rundfunkänderungsstaatsvertrages betonen die Länder erneut die Notwendigkeit fairer Vertragsbedingungen zwischen ARD und ZDF einerseits und der Film- und Medienproduktionswirtschaft andererseits. Die Film- und Medienproduktionswirtschaft leistet einen bedeutenden Beitrag zur hohen Qualität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Vor dem Hintergrund der kontinuierlich wachsenden Bedeutung von Abrufangeboten im Internet ist es geboten, die derzeitigen Vertragsbedingungen in einer Weise anzupassen, die der Film- und Medienproduktionswirtschaft unter Berücksichtigung einer Rechteverteilung eine angemessene Finanzierung der Produktionen sichert, die sie für ARD und ZDF auch zur Nutzung im Internet liefert. ARD und ZDF werden daher gebeten, die Vertragsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Telemedienangebote zu aktualisieren und, soweit dies mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar ist, zu verbessern. zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.