Siebzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Siebzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 01.01.2016 Eingangsformel 01.01.2016 Artikel 1 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages 01.01.2016 Artikel 2 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 01.01.2016 Artikel 3 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 01.01.2016 Protokollerklärungen 01.01.2016 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Eingangsformel Artikel 1 Änderung des ZDF-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Artikel 2 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Protokollerklärung des Freistaates Bayern, des Landes Hessen, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Saarlandes: Die Länder sind der Auffassung, dass Geschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände, die weisungsgebunden sind, nicht unter den Begriff der Leitungsebene im Sinne des § 19a Absatz 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages zu subsumieren sind. 2. Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen: Die Länder nehmen in Aussicht, abweichend von § 21 Absatz 7 des ZDF-Staatsvertrages die Zusammensetzung des Fernsehrates bereits rechtzeitig vor Ablauf der nächsten Amtsperiode dahingehend zu überprüfen, ob weiterer Optimierungsbedarf bezüglich der Pluralität dieses Gremiums besteht, dies mit Blick auf eine Berücksichtigung der Beschlussfassug von verschiedenen Landesparlamenten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.