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FGOAG HA Landesnorm Hamburg Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 Textnachweis ab: 01.01.2004

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 5a§ 6§ 7

Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Vom 17. Dezember 1965 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom

  1. Dezember 1965 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom
  2. Dezember 1965 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Finanzgericht Hamburg 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 - Bestimmung der Zahl der Senate 01.01.2004 § 4 - Wahl der Vertrauensleute 01.01.2004 § 5 - Finanzrechtsweg 01.01.2004 § 5 a - Verfahrensbeteiligung in Kirchensteuersachen 01.01.2004 § 6 - Änderung des Gesetzes über die Anwendung der Reichsabgabenordnung und anderer Abgabengesetze 01.01.2004 § 7 - Inkrafttreten, Überleitung 01.01.2004 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Eingangsformel § 1 Finanzgericht Hamburg 1 Das Finanzgericht Hamburg bleibt als Gericht der Finanzgerichtsbarkeit bestehen. 2 Sein Bezirk umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 1

§ 2 (aufgehoben)

§ 2

§ 3 Bestimmung der Zahl der Senate Die Zahl der Senate des Finanzgerichts Hamburg bestimmt der Präsident des Finanzgerichts. Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.

§ 3

§ 4 Wahl der Vertrauensleute 1 Die für die Wahl der ehrenamtlichen Richter zu bestimmenden sieben Vertrauensleute und ihre Vertreter werden von der Bürgerschaft gewählt. 2 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

§ 4§ 5 Finanzrechtsweg

(1)Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten, soweit die Abgaben der Landesgesetzgebung unterliegen und von Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1426) verwaltet werden.
(2)Der Finanzrechtsweg ist ferner gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Kirchensteuerangelegenheiten auch, soweit die Kirchensteuern von den steuerberechtigten Körperschaften selbst verwaltet werden.

§ 5

§ 5 a Verfahrensbeteiligung in Kirchensteuersachen 1 In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Kirchensteuern, die von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, kann die steuerberechtigte Körperschaft dem Verfahren beitreten. 2 Mit dem Beitritt erlangt die Körperschaft die Rechtsstellung eines Beteiligten.

§ 5a

§ 6 Änderung des Gesetzes über die Anwendung der Reichsabgabenordnung und anderer Abgabengesetze (Änderungsvorschrift)

§ 6§ 7 Inkrafttreten, Überleitung

(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
(2)Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft
  1. die Verordnung über die Wiedererrichtung von Finanzgerichten vom
  2. August 1949 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 305-a),
  3. das Gesetz über die Festsetzung öffentlich-rechtlicher Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung vom
  4. März 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 61-1).
(3)1 Die in den Fällen des § 5 Absatz 2 zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Gerichtsverfahren werden im bisherigen Rechtsweg nach den dafür geltenden Vorschriften zu Ende geführt. 2 Die Verwaltungsgerichte bleiben auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt. Ausgefertigt Hamburg, den 17. Dezember 1965. Der Senat

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.