Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs Vom 26. Juni 1996 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs vom
- Juni 1996 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs vom
- Juni 1996 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Einführung des maschinell geführten Grundbuchs 01.01.2004 § 2 - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs 01.01.2004 § 3 - Abrufverfahren 07.09.2022 § 4 - Ersatzgrundbuch 01.01.2004 § 5 - Inkrafttreten 01.01.2004 Auf Grund von § 126 Absatz 1 Satz 1 und § 141 Absatz 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung vom
- Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1115), zuletzt geändert am
- Juni 1995 (Bundesgesetzblatt I Seiten 778, 779), in Verbindung mit § 67 Satz 2, § 81 Absatz 2 Satz 3 und § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom
- Januar 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 115) und der Verordnung über die Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Grundbuchbereich vom
- März 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 65) wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Einführung des maschinell geführten Grundbuchs 1 Bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei zu führen. 2 Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.
§ 1§ 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
(1)Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung angelegt werden.
(2)Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt.
§ 2
§ 3 Abrufverfahren Die Befugnis zur Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 133 der Grundbuchordnung, einschließlich des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen und von öffentlich-rechtlichen Verträgen zum automatisierten Abrufverfahren, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg übertragen.
§ 3§ 4 Ersatzgrundbuch
(1)Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht erfolgen kann.
(2)1 Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. 2 Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: »Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ...«. 3 Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. 4 In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: »Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ...«. 5 § 70 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.
§ 4§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.
August 1996 in Kraft. Hamburg, den
- Juni
- Die Justizbehörde
§ 5