Gesetz zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
Eingangsformel Artikel 1 Dem am 18. Dezember 2008 unterzeichneten Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 2 Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. *) Ausgefertigt Hamburg, den 20. Mai 2009. Der Senat Fußnoten *) In Kraft getreten am 1. Juni 2009 gemäß Bekanntmachung vom 24. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 197)
Artikel 4 Die Beschreibung der Telemedienangebote nach Artikel 1 Nummer 12 (§ 11 f Absatz 7 Satz 2) und Artikel 7 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 des Staatsvertrages ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung nach Satz 1 kann dadurch ersetzt werden, dass die Beschreibung der Telemedienangebote bei der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde eingesehen und im elektronischen Portal der federführenden Rundfunkanstalt dauerhaft abgerufen werden kann; darauf ist im Amtlichen Anzeiger hinzuweisen. Ausgefertigt Hamburg, den 20. Mai 2009. Der Senat
Staatsvertrag Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Artikel 5 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Artikel 6 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)
Anlagen (zu § 11b, 11c und 11d des Rundfunkstaatsvertrages)
Protokollerklärungen Protokollerklärung: Protokollerklärungen Protokollerklärung aller Länder zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag Die Länder bekräftigen den Zweck dieses Staatsvertrages, den Auftrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu konkretisieren. Sie stellen fest, dass mit Ausnahme des Hörfunkprogramms „DRadio Wissen" des Deutschlandradios dieser Staatsvertrag keinerlei Beauftragungen enthält, die über den Bestand von Angeboten im Sinne der KEF-Systematik hinausgehen. Die Länder begrüßen die Klarstellungen von ARD, ZDF und der KEF, dass aus diesem Grunde auch über 2012 hinaus die Finanzierung der digitalen Zusatzangebote und der Telemedien aus dem Bestand erfolgen wird. Hinsichtlich der dem Drei-Stufen-Test unterliegenden neuen oder veränderten Angebote erwarten die Länder von den zuständigen Rundfunkgremien eine umfassende und unabhängige Bewertung, die insbesondere eine kostenbewusste Würdigung etwaiger Auswirkungen auf die Höhe der Rundfunkgebühren einschließt. Die Länder fordern die Rundfunkanstalten weiter auf, zukünftig durch Rationalisierungsmaßnahmen erreichbare Einsparungen verstärkt zugunsten der Gebührenzahler einzusetzen, um damit eine Stabilisierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung zu erreichen. Protokollerklärung aller Länder zu § 6 des Rundfunkstaatsvertrages Die Länder bekräftigen ihre Auffassung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Bereich Film- und Fernsehproduktionen Unternehmen sowie Urhebern und Leistungsschutzberechtigten ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte gewähren soll. Sie fordern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf, dazu in ihren Selbstverpflichtungen nähere Aussagen zu treffen. Protokollerklärung aller Länder zu § 11c des Rundfunkstaatsvertrages Die Länder sind sich einig, dass im Falle einer Fortentwicklung des terrestrischen digitalen Hörfunks die Programmzahlbegrenzung gemäß § 11c Absatz 2 dergestalt angepasst wird, dass allen in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten eine angemessene Entwicklungsmöglichkeit zusätzlich eingeräumt wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.