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KennzPflV HA Landesnorm Hamburg Anlage 2 - Zuordnung und Bildung der Kennzeichnung nach § 111a Absatz 1 Satz 2 HmbBG Verordnung zur Kennzeichnungspfli

Verordnung zur Kennzeichnungspflicht nach § 111a des Hamburgischen Beamtengesetzes Vom 5. November 2019 * Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom

  1. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 923) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Konkretisierung der Kennzeichnungspflicht nach § 111a des Hamburgischen Beamtengesetzes vom
  2. November 2019 (HmbGVBl. S. 365), geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Entfristung und Änderung von Vorschriften zur Kennzeichnungspflicht nach §111a des Hamburgischen Beamtengesetzes vom
  3. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 923) zur Einzelansicht Verordnung zur Kennzeichnungspflicht nach § 111a des Hamburgischen Beamtengesetzes vom
  4. November 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Kennzeichnungspflicht nach § 111a des Hamburgischen Beamtengesetzes vom
  5. November 2019 09.11.2019 Eingangsformel 09.11.2019 § 1 - Kennzeichnung 09.11.2019 § 2 - Umfang der Kennzeichnungspflicht 09.11.2019 § 3 - Gestaltung und Zuordnung 24.12.2021 Anlage 1 - Gestaltung der Kennzeichnung nach § 111a Absatz 1 Satz 2 HmbBG 09.11.2019 Anlage 2 - Zuordnung und Bildung der Kennzeichnung nach § 111a Absatz 1 Satz 2 HmbBG 09.11.2019 Auf Grund von § 111a Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom
  6. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am
  7. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 350), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Kennzeichnung Die zur nachträglichen Identifizierbarkeit geeignete individuelle Kennzeichnung beim Einsatz geschlossener Einheiten der Landesbereitschaftspolizei besteht aus einer Brust- und einer Rückenkennzeichnung. Jeder Polizeivollzugsbeamtin und jedem Polizeivollzugsbeamten werden drei individuelle Kennzeichnungen zugeordnet, deren Einsatzintervalle sie oder er selbst bestimmt. zur Einzelansicht § 1 § 2 Umfang der Kennzeichnungspflicht Die individuelle Kennzeichnung ist bei geschlossenen Einsätzen aus Anlass von Versammlungen, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen zu verwenden, soweit hierbei der „Dienstanzug aus besonderem Anlass“ getragen wird. zur Einzelansicht § 2 § 3 Gestaltung und Zuordnung

(1)Die Gestaltung der Brust- und Rückenkennzeichnung richtet sich nach Anlage
  1. Die jeweilige Zuordnung der Kennzeichnung zu den Einsatzeinheiten innerhalb der geschlossenen Einsatzeinheiten erfolgt nach Anlage
  2. Zur Sicherstellung einer nachträglichen Identifizierbarkeit einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten dienen die fünfte und die sechste Ziffer der sechsstelligen Ziffernfolge nach § 111a Absatz 1 Satz 2 HmbBG. Wird zum „Dienstanzug aus besonderem Anlass“ eine Mehrzweckweste getragen, kann auf die Länderkennzeichnung „HH“ bei der individuellen Rückenkennzeichnung verzichtet werden.
(2)In begründeten Einzelfällen können jeweils auf Antrag zum Schutz der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten die vergebenen individuellen Kennzeichnungen auch ohne eine geänderte organisatorische Zuordnung der jeweiligen Person geändert werden.
(3)Der Einsatzführer der geschlossenen Einheit trägt nur eine individuelle Rückenkennzeichnung. zur Einzelansicht § 3 Anlage 1 Gestaltung der Kennzeichnung nach § 111a Absatz 1 Satz 2 HmbBG
  1. Material, farbliche Gestaltung, Art der Ausführung Flammenhemmendes Meta-Aramid, Hintergrundfarbe: RAL Dunkelblau mit der Pantone-Nummer 19-4013 TPX, Schriftfarbe: weiß, Ultraflex Coverall (Folie für dunkelblau ohne Farbnummer); für Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten nicht reflektierend, Befestigung mit Kletthakenband an Klettflausch.
  2. Beschriftung Schriftart: Arial Black, Ausrichtung des Schriftfeldes: zentriert.
  3. Muster und Größe der Brustkennzeichnung
  4. Muster und Größe der Rückenkennzeichnung zur Einzelansicht Anlage 2 Zuordnung und Bildung der Kennzeichnung nach § 111a Absatz 1 Satz 2 HmbBG
  5. Brustkennzeichnung: Abbildung einer sechsstelligen Ziffernfolge; zuzuordnen ist die - erste Ziffer……………………………………………… der Abteilung, - zweite Ziffer…………………………………………. der Hundertschaft, - dritte Ziffer…………………………………………. dem Zug, - vierte Ziffer…………………………………………… der Gruppe, - fünfte und sechste Ziffer………… der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten.
  6. Rückenkennzeichnung: Abgebildet wird im - oberen Drittel………………………………………. die Kurzbezeichnung des Bundeslandes, - mittleren Drittel………………………………. die sechsstellige Ziffernfolge entsprechend der Brustkennzeichnung, - unteren Drittel……………………………………… eine flexible Kennzeichnung; etwa eine Funktion (Zugführer) durch taktische Symbole. zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.