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§ 3 GemVahrenLSchTSchV HA Landesnorm Hamburg Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Vahrendorf Forst (Haake), Heimfeld, Eißend

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Vahrendorf Forst (Haake), Heimfeld, Eißendorf und Marmstorf Vom 6. September 1955 1) 2) Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der

Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Vahrendorf Forst (Haake), Heimfeld, Eißendorf und Marmstorf vom

  1. September 1955 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Vahrendorf Forst (Haake), Heimfeld, Eißendorf und Marmstorf vom
  2. September 1955 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 01.07.2020 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 § 4 01.01.2004 § 5 01.06.2010 Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom
  3. Juni 1935 in der Fassung des Gesetzes vom
  4. Dezember 1936 sowie der hamburgischen Gesetze vom
  5. Juli 1948 und vom
  6. Dezember 1954 (Reichsgesetzblatt I 1935 Seite 821, 1936 Seite 1001; Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1948 Seite 67, 1954 Seite 155) wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Die in den Landschaftsschutzkarten der Freien und Hansestadt Hamburg am 30. Januar 1955 mit grüner Farbe eingetragenen Landschaftsteile in den Gemarkungen Eißendorf, Vahrendorf Forst (Haake), Marmstorf und Sinstorf werden mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2)1 Die Landschaftsschutzkarten gelten als Teil dieser Verordnung. 2 Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 1§ 2

(1)Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
  1. an anderen als den hierfür bezeichneten Plätzen zu zelten,
  2. die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
  3. das Gelände zu verunreinigen,
  4. im Freien Feuer anzumachen,
  5. wild wachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen, unbeschadet des Sammelns von Heilkräutern und dergleichen auf Grund eines nach § 9 der Naturschutzverordnung vom
  6. März 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrecht II 791-a-2) mit der Änderung vom
  7. April 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 78) ausgestellten Erlaubnisscheins,
  8. wild lebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
  9. Nester, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen.
(2)In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

§ 2§ 3

(1)1 Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen der Genehmigung. 2 Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich:
  1. für das Errichten neuer Bauten aller Art sowie für die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
  2. für das Errichten von Freileitungen aller Art,
  3. für das Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln,
  4. für Grabungen, für die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt,
  5. für das völlige oder teilweise Beseitigen von Hecken, Bäumen, Gehölzen oder Wäldern,
  6. für das Austrocknen von Gewässern,
  7. für andere als die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 genannten Nutzungen.
(2)Die Genehmigung kann für solche Vorhaben versagt werden, die die Natur schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten.

§ 3§ 4

(1)Die §§ 2 und 3 gelten nicht für
  1. die Nutzungen und pflegerischen Maßnahmen im Gartenbau und in der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,
  2. die zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen erforderlichen Maßnahmen,
  3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
  4. die unerlässlichen Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und lästige Insekten, soweit sie nicht mit Hilfe von grundwassergefährdenden Stoffen durchgeführt werden,
  5. das Anbringen von Schrifttafeln, die auf den Schutz des Landschaftsschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen.
(2)Die Naturschutzverordnung bleibt unberührt, soweit sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht widerspricht.
(3)Die Baumschutzverordnung vom
  1. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i) mit der Änderung vom
  2. April 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 78) findet im Landschaftsschutzgebiet keine Anwendung.

§ 4

§ 5 Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.