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§ 5 AltenwHfPlV HA Landesnorm Hamburg Hafenplanungsverordnung Altenwerder vom 8. Juni 1999 Textnachweis ab: 01.01.2004

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

verordnung Altenwerder Vom 8. Juni 1999 1) Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Hafenplanungsverordnung Altenwerder vom

  1. Juni 1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hafenplanungsverordnung Altenwerder vom
  2. Juni 1999 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 § 4 01.01.2004 § 5 01.01.2004 Hafenplanungsverordnung 01.01.2004 Auf Grund von § 4, § 5 Absatz 1 Nummern 1 und 3, §§ 6 und 7 des Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) vom
  3. Januar 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 19), zuletzt geändert am
  4. Mai 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 100), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 2) Die in der Anlage 2 dargestellten Flächen in Altenwerder und Moorburg werden aus dem Hafenerweiterungsgebiet herausgenommen und nach § 5 Absatz 1 Nummern 1 und 3 HafenEG in das Hafennutzungsgebiet überführt. Fußnoten 2) Die Karte wurde verkleinert wiedergegeben.

§ 1

§ 2 Diese Verordnung bestimmt Art und Maß der Nutzung von Flächen im Bereich Altenwerder und Moorburg (Ortsteile 715 und 716).

§ 2§ 3 1 Die Grenzen des Plangebiets ergeben sich aus dem Verordnungsplan.

2 Die Grenzen zwischen den unterschiedlichen Nutzungszonen sowie die Nutzungsarten sind im Verordnungsplan dargestellt.

§ 3

§ 4 Das maßgebliche Stück des Verordnungsplanes im Maßstab 1: 5000 und die ihm beigegebene Begründung sind beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 4§ 5

(1)Die mit »(A)« bezeichneten Flächen sind für die infrastrukturelle Erschließung des neuen Hafenteils freizuhalten.
(2)1 Die mit »(B)« bezeichneten Flächen bleiben als grüne Talräume erhalten. 2 Die zu den Aufhöhungsflächen entstehenden Böschungen entlang der Talräume sind nach Maßgabe der geltenden fachplanerischen Festlegungen mit heimischen standortgerechten Laubbäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
(3)10 vom Hundert der mit »(C)« bezeichneten Flächen sind durch Einsäumung der Verkehrsflächen und Bepflanzung der Grundstücksränder mit heimischen standortgerechten Laubbäumen und Sträuchern zu begrünen.
(4)Entlang der südlichen Grenze des Plangebiets sind Gebäude, die auf den Flächen zwischen dieser Plangrenze und der ersten, in nördlicher Richtung von West nach Ost verlaufenden Erschließungsstraße erstellt werden, aus Lärmschutzgründen so auszurichten, dass ihre Lärmöffnungen (wie Ladetore, Lüftergitter) nach Norden zeigen.
(5)Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 können im Einzelfall zugelassen werden, wenn anderenfalls die Bebauung, Erschließung oder Nutzung von Flächen oder Flächenteilen ausgeschlossen oder wesentlich erschwert werden würde.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.