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§ 1 HGesVO Landesnorm Hamburg - Geltungsbereich Hafengesundheitsverordnung (HGesVO) vom 20. Juli 1982 Textnachweis ab: 01.01.2004

Obsah (4)§ 4§ 5§ 2§ 3

verordnung (HGesVO) Vom 20. Juli 1982 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Hafengesundheitsverordnung (HGesVO) vom 20. Juli 1982 Nichtamtliches Inhaltsverze

§ 4

Absatz 2 Fäkaltanks in das Hafenwasser entleert, 2.

§ 5

Absatz 1 Satz 1 das Auftreten von Nagetieren oder von Ungeziefer- oder Schädlingsbefall nicht unverzüglich anzeigt, 3.

§ 5

Absatz 1 Satz 2 tote Nagetiere nicht aufbewahrt, 4.

§ 5Absatz 2 Satz 2 eine beabsichtigte Durchgasung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2)Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 1 Nummer 16 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

§ 2

Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Erkrankung oder einen Todesfall an Bord nicht unverzüglich anzeigt, 2.

§ 3

Hafenwasser benutzt oder zur Verfügung stellt, 3.

§ 4

Absatz 1 Abfälle nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder nicht rechtzeitig von Bord gibt, 4.

§ 5

Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 4 Satz 3 eine vollziehbare Anordnung über einen Liegeplatz nicht befolgt oder

§ 5

Absatz 2 Satz 5 ein Fahrzeug ohne Erlaubnis von seinem Liegeplatz entfernt, 5.

§ 5

Absatz 3 Satz 2 sich während einer Durchgasung an Bord aufhält, 6.

§ 5

Absatz 4 vor dem Einlaufen in den Hamburger Hafen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, dass das Fahrzeug durchgast und noch nicht endgültig freigegeben worden ist oder dass das Fahrzeug Güter befördert, die unter Gas gesetzt worden sind. zur Einzelansicht § 6 § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft. zur Einzelansicht § 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.