Absatz 2 Fäkaltanks in das Hafenwasser entleert, 2.
Absatz 1 Satz 1 das Auftreten von Nagetieren oder von Ungeziefer- oder Schädlingsbefall nicht unverzüglich anzeigt, 3.
Absatz 1 Satz 2 tote Nagetiere nicht aufbewahrt, 4.
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Erkrankung oder einen Todesfall an Bord nicht unverzüglich anzeigt, 2.
Hafenwasser benutzt oder zur Verfügung stellt, 3.
Absatz 1 Abfälle nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder nicht rechtzeitig von Bord gibt, 4.
Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 4 Satz 3 eine vollziehbare Anordnung über einen Liegeplatz nicht befolgt oder
Absatz 2 Satz 5 ein Fahrzeug ohne Erlaubnis von seinem Liegeplatz entfernt, 5.
Absatz 3 Satz 2 sich während einer Durchgasung an Bord aufhält, 6.
Absatz 4 vor dem Einlaufen in den Hamburger Hafen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, dass das Fahrzeug durchgast und noch nicht endgültig freigegeben worden ist oder dass das Fahrzeug Güter befördert, die unter Gas gesetzt worden sind. zur Einzelansicht § 6 § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft. zur Einzelansicht § 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.