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InvFöBkGebO HA Landesnorm Hamburg Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 28. Oktober 2014 gültig ab: 05.11.2014

Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank Vom 28. Oktober 2014 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 28. Oktober 2014 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 28. Oktober 2014 05.11.2014 Eingangsformel 05.11.2014 § 1 05.11.2014 § 2 05.11.2014 Anlage 05.11.2014 Auf Grund von § 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFBG) in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), sowie § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Für Amtshandlungen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben. zur Einzelansicht § 1 § 2 Für Bewilligungen und Amtshandlungen bei 1. Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 IFBG, 2. in Regelwerken enthaltenen Programmen

  1. a)mit Aufwendungszuschüssen im Mietwohnungsbau gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a IFBG, die in Verbindung mit einer gebührenpflichtigen Darlehensförderung gewährt werden,
  2. b)im Rahmen eines Förderprogramms der Freien und Hansestadt Hamburg oder eigener Förderprogramme oder -maßnahmen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank nach § 4 Absatz 3 IFBG, die eine Gebührenerhebung ausschließen, 3. Durchleitungsgeschäften für andere Förderinstitute werden keine Gebühren nach Nummer 1 der Anlage erhoben. zur Einzelansicht § 2 Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Bewilligungen und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung von Fördermitteln als Darlehens- und als Zuschussförderung mit Ausnahme der Amtshandlungen nach Nummern 2 bis 4 1 vom Hundert auf den bewilligten Betrag, mindestens 50,- höchstens 250.000,- 2 Zusätzliche, auf gesonderten Antrag erteilte Bescheinigungen, jeweils 10,- bis 2.550,- 3 Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes sowie Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung 3.1 Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene oder ein Dritter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, dazu besonderen Anlass gegeben hat 50,- bis zur vollen für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehenen Gebühr 3.2 Erfolglose Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung 3.2.1 im Rahmen von Nummer 4 25,50 bis zu 25 vom Hundert der für das Widerspruchsverfahren vorgesehenen Gebühr 3.2.2 in allen übrigen Fällen 15,- bis 500,- 4 Erfolglose Widerspruchsverfahren 4.1 bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung 50,- bis zur vollen für die angefochtene oder beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr 4.2 in allen übrigen Fällen 15,- bis 2.000,- zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.