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§ 2 APO-FPH Landesnorm Hamburg - Ziel und Struktur der Ausbildung Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule Fachpraktikerin/Fachpraktiker

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft (APO-FPH) Vom 29. August 2000 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft (APO-FPH) vom

  1. August 2000 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft (APO-FPH) vom
  2. August 2000 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Anwendungsbereich 01.08.2013 § 2 - Ziel und Struktur der Ausbildung 01.08.2013 § 3 - Zulassung zur Ausbildung, Probehalbjahr 01.01.2004 § 4 - Inhalt der Ausbildung 01.08.2013 § 5 - Projektorientierte Unterrichtsvorhaben 01.08.2013 § 6 - Versetzung 01.08.2013 § 7 - Abschlussprüfung 01.08.2013 § 8 - Schlussbestimmung 01.01.2004 Anlage - Stundentafel der Berufsfachschule Fachpraktikerin / Fachpraktiker Hauswirtschaft 01.08.2013 Auf Grund von § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom
  3. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Berufsfachschule Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 7. August 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 183, 184) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1§ 2 Ziel und Struktur der Ausbildung

(1)Die Berufsfachschule Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft soll Kompetenzen vermitteln, die einer Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft entsprechen.
(2)Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Schuljahre.

§ 2§ 3 Zulassung zur Ausbildung, Probehalbjahr

(1)Zur Ausbildung wird zugelassen, wer geistig behindert ist und im Bereich Hauswirtschaft durch Schulbesuch oder Arbeit im Betrieb Kompetenzen erworben hat, die einen erfolgreichen Besuch dieser Bildungsmaßnahme erwarten lassen.
(2)Ein Probehalbjahr findet nicht statt.

§ 3§ 4 Inhalt der Ausbildung

(1)1 Die Ausbildung umfasst den berufsbezogenen und den berufsübergreifenden Unterricht sowie die fachpraktische Ausbildung. 2 Sie umfasst im berufsbezogenen Unterricht die Fächer „Versorgungsleistungen durchführen“ und „Betreuungsleistungen durchführen“. 3 Sie umfasst im berufsübergreifenden Unterricht die Fächer Sprache und Kommunikation, Wirtschaft und Gesellschaft und Fachenglisch. 4 Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern.
(2)1 Die fachpraktische Ausbildung wird in allen drei Ausbildungsjahren im Umfang von zwei Schultagen je Woche in Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen durchgeführt. 2 Die Ausbildungsstätte muss nach § 5 der Regelung der Berufsausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft/zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft (AusbRegFPH) vom 11. Januar 2011 (Amtl. Anz. S. 2502) geeignet sein und eine Ausbilderin oder einen Ausbilder stellen, die oder der nach § 6 AusbRegFPH geeignet ist. 3 Die Ausbildung kann auch in Blockform organisiert werden. 4 Über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers erteilt die Ausbildungsstätte zum Ende des Schulhalbjahres eine Zwischenbeurteilung und zum Ende des Schuljahres eine Abschlussbeurteilung. 5 Auf der Grundlage dieser Beurteilung setzt die Zeugniskonferenz die Note fest. 6 Werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers mit der Note »mangelhaft« oder »ungenügend« bewertet, sind die Gründe in die Niederschrift aufzunehmen.
(3)Die Zahl der über die Dauer des Bildungsganges von drei Schuljahren im Unterricht mindestens zu erteilenden Unterrichtsstunden (Grundstunden) sowie die Stunden der fachpraktischen Ausbildung werden durch die dieser Verordnung als Anlage beigefügte Stundentafel festgelegt. Bei der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen. Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel.

§ 4

§ 5 Projektorientierte Unterrichtsvorhaben 1 Unterrichtsfächer sowie Teile der fachpraktischen Ausbildung können in projektorientierten Unterrichtsvorhaben übergreifend unterrichtet werden. 2 Dabei sind geeignete projektspezifische Leistungsnachweise vorzusehen, die eine Bewertung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers gewährleisten. 3 Die von den Schülerinnen und Schülern in einem projektorientierten Unterrichtsvorhaben erbrachten Leistungen werden entweder für jedes Fach getrennt bewertet oder mit einer Gesamtnote, die für jedes Fach oder jeden Kurs gilt. 4 Die Leistungen können auch mit einer Projektnote bewertet werden, wenn das Unterrichtsvorhaben in seinem Umfang dem Unterricht eines Schulhalbjahres in einem Fach entspricht. 5 Die Projektnote wird als Note im Zeugnis aufgeführt und ist in ihren Wirkungen der Note eines Faches gleichgestellt.

§ 5§ 6 Versetzung

(1)1 Der Übergang in das jeweils nächste Schuljahr der Ausbildung setzt eine Versetzung voraus. 2 Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Bewertungen der Leistungen im Jahreszeugnis. 3 Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Fächern sowie in der fachpraktischen Ausbildung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. 4 Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch versetzt, wenn sie oder er für nicht ausreichende Leistungen gemäß der Absatz 2 einen Ausgleich hat oder ihre oder seine nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 3 unberücksichtigt bleiben.
(2)1 Mangelhafte Leistungen in einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen. 2 Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern werden durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern ausgeglichen.
(3)Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für mangelhafte oder ungenügende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöheren Schuljahres erreichen wird.

§ 6

§ 7 Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung wird gemäß der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Fachpraktiker Hauswirtschaft/Fachpraktikerin Hauswirtschaft vom

  1. Januar 2011 (Amtl. Anz. S. 2513) in der jeweils geltenden Fassung von der nach dem Berufsbildungsgesetz vom
  2. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am
  3. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stelle durchgeführt.

§ 7§ 8 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

August 2000 in Kraft.

§ 8

Anlage zu § 4 Absatz 3 Stundentafel der Berufsfachschule Fachpraktikerin / Fachpraktiker Hauswirtschaft Fächer des berufsbezogenen und des berufsübergreifenden Unterrichts Unterrichts- stunden Berufsbezogener Unterricht:

  1. Versorgungsleistungen durchführen
  2. Betreuungsleistungen durchführen Summe berufsbezogener Unterricht 1480 Berufsübergreifender Unterricht:
  3. Sprache und Kommunikation
  4. Fachenglisch
  5. Wirtschaft und Gesellschaft Summe berufsübergreifender Unterricht 680 Summe berufsbezogener und berufsübergreifender Unterricht 2160 Fachpraktische Ausbildung 1440

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.