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II SGB2DAnO HA 2011 Landesnorm Hamburg Anordnung zur Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 3. Mai

Anordnung zur Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vom

  1. Mai 2011 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 209 der Anordnung vom
  2. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2115) zur Einzelansicht Anordnung zur Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom
  3. Mai 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung zur Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom
  4. Mai 2011 01.01.2011 I 01.07.2020 II 01.07.2020 III 01.07.2020 IV 01.01.2011 I

(1)Zuständig für die Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom
  1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert am
  2. März 2011 (BGBl. I S. 453, 456), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit die Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter team.arbeit.hamburg obliegt und nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(2)Zuständig für die Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach Aufgabenübertragung gemäß §§ 44 b, 44 c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 auf die Freie und Hansestadt Hamburg sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksämter.
(3)Zuständig für die Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Absatz 4 (Schülerbeförderung), § 28 Absatz 5 (Lernförderung) und § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen) nach Aufgabenübertragung gemäß § 44 b und § 44 c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ist die Behörde für Schule und Berufsbildung.
(4)Zuständig für die Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Kinder in einer Tageseinrichtung oder für die Kindertagespflege geleistet wird) nach Aufgabenübertragung gemäß § 44 b und § 44 c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ist die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(5)Zuständig für die Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß
  1. § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 28 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 und
  2. § 28 Absatz 7 nach Aufgabenübertragung gemäß § 44 b und § 44 c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ist das Bezirksamt Eimsbüttel. zur Einzelansicht I II
(1)Die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne von § 6 a Absatz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 6 Sätze 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1, § 18 b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Absatz 3 Satz 2 und § 47 Absatz 3 Satz 1 sowie die Aufgabe der zuständigen Landesbehörde gemäß § 47 Absatz 2 in Bezug auf die kommunalen Leistungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration übertragen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Aufgaben der obersten Landesbehörde gemäß § 47 Absatz 3 Satz 1 sowie die Aufgabe der zuständigen Landesbehörde gemäß § 47 Absatz 2 in Bezug auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Absatz 4, § 28 Absatz 5 und § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden der Behörde für Schule und Berufsbildung übertragen.
(3)Die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 18 c wird der der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration übertragen. zur Einzelansicht II III Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  1. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
  2. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration. zur Einzelansicht III IV Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom
  3. Januar 2011 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom
  4. November 2010 (Amtl. Anz. S. 2601) außer Kraft. zur Einzelansicht IV

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.