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§ 5 SoVermSchuleBBG HA Landesnorm Hamburg - (aufgehoben) Gesetz über das „Sondervermögen Schulimmobilien” vom 15. Dezember 2009 gültig ab: 01.01.2013

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Gesetz über das „Sondervermögen Schulimmobilien” Vom 15. Dezember 2009 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über das „Sondervermögen Schulimmobilien” vom

  1. Dezember 2009 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über das „Sondervermögen Schulimmobilien” vom
  2. Dezember 2009 01.01.2010 Eingangsformel 01.01.2010 § 1 - Errichtung 25.12.2013 § 2 - Zweck und Aufgaben 01.01.2013 § 3 - Stellung im Rechtsverkehr 01.01.2010 § 4 - Verwaltung 01.05.2021 § 5 - (aufgehoben) 01.01.2013 § 6 - Wirtschaftsführung 25.12.2013 § 7 - Inkrafttreten 25.12.2013 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Eingangsformel § 1 Errichtung

(1)Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet unter dem Namen „Sondervermögen Schulimmobilien" ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen.
(2)Dem Sondervermögen werden die im Verwaltungsvermögen der für Schule und Berufsbildung zuständigen Behörde und die im Allgemeinen Grundvermögen stehenden Schulgebäude und Schulgrundstücke der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen einschließlich ihrer wesentlichen und unwesentlichen Bestandteile (im Sinne der §§ 94 und 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches) sowie die Schulsportgrundstücke übertragen (Anlage 1). Darüber hinaus wird die für Finanzen zuständige Behörde ermächtigt, weitere Immobilien in das Sondervermögen einzubringen.
(3)Verbindlichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg gehen anteilig entsprechend dem übertragenen Anlagevermögen auf das Sondervermögen über.

§ 1§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)Im Rahmen einer bedarfsgerechten Herstellung und Bereitstellung von Gebäuden und Grundstücken für schulische und andere damit in Zusammenhang stehende Zwecke hat das Sondervermögen die Aufgabe, die in § 1 Absatz 2 definierten Gebäude und Grundstücke nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu planen, zu bauen und zu bewirtschaften.
(2)Zu diesem Zweck überlässt das Sondervermögen die ihm nach § 1 Absatz 2 zugewiesenen Gebäude und Grundstücke einschließlich der wesentlichen und unwesentlichen Bestandteile entgeltlich an die für Schule und Berufsbildung zuständige Behörde oder an die Nutzer der Immobilien. Das Sondervermögen kann Flächen mieten oder Gebäude auf Grundstücken errichten und unterhalten, auch wenn diese nicht im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen, soweit dies den Zwecken im Sinne des Absatzes 1 dient.

§ 2§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1)Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(2)Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Freie und Hansestadt Hamburg unbeschränkt.

§ 3§ 4 Verwaltung

(1)Das Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der für die Finanzen zuständigen Behörde. Diese kann mit der Geschäftsführung des Sondervermögens Dritte beauftragen.
(2)Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zu Lasten des Sondervermögens.

§ 4

§ 5 (aufgehoben)

§ 5§ 6 Wirtschaftsführung

(1)Das Sondervermögen kann Kredite aufnehmen. Die Höhe der Kreditaufnahme wird durch Haushaltsbeschluss der Bürgerschaft festgesetzt.
(2)Die für die Finanzen zuständige Behörde erlässt Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

§ 6§ 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.

Januar 2010 in Kraft. Ausgefertigt, Hamburg den 15. Dezember 2009. Der Senat

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.