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OttElbchT2BauAnlErhV HA Landesnorm Hamburg Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen an der Elbchaussee in Ottensen - Teilbereich 2, Elbchaussee

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen an der Elbchaussee in Ottensen - Teilbereich 2, Elbchaussee Hausnummern 81, 83, 85, 87, 89 und 91 - Vom 24. April 2013 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügb

are Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen an der Elbchaussee in Ottensen - Teilbereich 2, Elbchaussee Hausnummern 81, 83, 85, 87, 89 und 91 - vom

  1. April 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen an der Elbchaussee in Ottensen - Teilbereich 2, Elbchaussee Hausnummern 81, 83, 85, 87, 89 und 91 - vom
  2. April 2013 11.05.2013 Eingangsformel 11.05.2013 Einziger Paragraph 11.05.2013 Anlage 11.05.2013 Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom
  3. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
  4. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
  5. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
  6. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 256), und § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
  7. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
  8. März 2013 (HmbGVBl. S. 140), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel Einziger Paragraph

(1)Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine schwarze Linie umgrenzte Fläche an der Elbchaussee in Ottensen mit den Hausnummern 81, 83, 85, 87, 89 und 91 (Bezirk Altona, Ortsteil 214).
(2)Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.
(3)Es wird auf Folgendes hingewiesen: Unbeachtlich werden
  1. a)eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften,
  2. b)nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hamburg, den 24. April 2013. Das Bezirksamt Altona zur Einzelansicht Einziger Paragraph Anlage zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.