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Eingangsformel LohkampuaBauAnlErhV HA Landesnorm Hamburg Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in der Lohkampsiedlung und in der Siedlung Ed

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in der Lohkampsiedlung und in der Siedlung Edelweißweg Vom 3. Januar 2011 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansic

ht Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in der Lohkampsiedlung und in der Siedlung Edelweißweg vom

  1. Januar 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in der Lohkampsiedlung und in der Siedlung Edelweißweg vom
  2. Januar 2011 12.01.2011 Eingangsformel 12.01.2011 Einziger Paragraph 12.01.2011 Anlage 12.01.2011 Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
  3. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
  4. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
  5. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
  6. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), sowie § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
  7. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
  8. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel Einziger Paragraph

(1)Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze durchgezogene Linie abgegrenzten Flächen in Eidelstedt zwischen der Straße Wiesenacker, der Lohkampstraße, dem Redingskamp, dem Edelweißweg, dem Schneeballweg und den Gleisanlagen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320).
(2)Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(3)Es wird auf Folgendes hingewiesen: Unbeachtlich werden
  1. a)eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. b)nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hamburg, den 3. Januar 2011. Das Bezirksamt Eimsbüttel zur Einzelansicht Einziger Paragraph Anlage zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.