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§ 6 SchulOrgMaßn2004/05V HA Landesnorm Hamburg - Einrichtung und Nichteinrichtung von Eingangsklassen Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorg

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2004/2005 Vom 18. Juni 2004 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2004/2005 vom

  1. Juni 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2004/2005 vom
  2. Juni 2004 01.07.2004 Eingangsformel 01.07.2004 Teil A - Allgemein bildende Schulen 01.07.2004 Erster Abschnitt - Auf Dauer wirkende Maßnahmen (Strukturelle Maßnahmen) 01.07.2004 § 1 - Schließung von Schulen 01.07.2004 § 2 - Zusammenlegung von Schulen 01.07.2004 § 3 - Einrichtung und Nichteinrichtung von Eingangsklassen 01.07.2004 Zweiter Abschnitt - Auf ein Schuljahr beschränkte Maßnahmen (Organisatorische Maßnahmen) 01.07.2004 § 4 - Einrichtung und Nichteinrichtung von Eingangsklassen 01.07.2004 Teil B - Berufliche Schulen 01.07.2004 Einziger Abschnitt - Auf Dauer wirkende Maßnahmen (Strukturelle Maßnahmen) 01.07.2004 § 5 - Zusammenlegung von Schulen 01.07.2004 § 6 - Einrichtung und Nichteinrichtung von Eingangsklassen 01.07.2004 Auf Grund von § 87 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes vom
  3. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
  4. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 67, 68), und § 1 Nummer 19 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom
  5. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 580) wird verordnet:

Eingangsformel Teil A Allgemein bildende Schulen Erster Abschnitt Auf Dauer wirkende Maßnahmen (Strukturelle Maßnahmen) § 1 Schließung von Schulen

(1)Die Schule Quellental . Schule für Verhaltensgestörte . Quellental 25, wird geschlossen.
(2)Die Gesamtschule Bruno-Tesch-Gesamtschule, Billrothstraße 33, wird geschlossen.

§ 1§ 2 Zusammenlegung von Schulen

(1)Die Grundschule Am Barls, Glücksstädter Weg 75, und die Grundschule Bornheide, Bornheide 2, werden unter vorläufiger Weiternutzung beider Schulgebäude zusammengelegt zur Grundschule Am Barls.
(2)Die Haupt- und Realschule Meiendorf, Depenhorn 1, und die Grundschule Islandstraße, Islandstraße 25, werden unter Weiternutzung beider Schulgebäude zusammengelegt zur Grund-, Haupt- und Realschule Meiendorf mit der Zweigstelle Islandstraße.

§ 2§ 3 Einrichtung und Nichteinrichtung von Eingangsklassen

(1)In der Grundschule Laeiszstraße, Laeiszstraße 12, werden Klassen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule nicht eingerichtet.
(2)In der Grund-, Haupt- und Realschule Sengelmannstraße, Sengelmannstraße 50, werden Klassen der Jahrgangsstufe 5 sowie Klassen der Jahrgangsstufe 7 der Haupt- und Realschule nicht eingerichtet.
(3)In dem Gymnasium Langenhorn, Foorthkamp 36, werden Klassen der Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums nicht eingerichtet.
(4)In der Grund-, Haupt- und Realschule Heinrich- Helbing-Straße werden Klassen der Jahrgangsstufe 5 sowie Klassen der Jahrgangsstufe 7 der Haupt- und Realschule nicht eingerichtet.
(5)In der Grund-, Haupt- und Realschule Berne, Lienaustraße 32, werden Klassen der Jahrgangsstufe 5 sowie Klassen der Jahrgangsstufe 7 der Haupt- und Realschule nicht eingerichtet.
(6)In der Grund-, Haupt- und Realschule An den Teichwiesen, Saseler Weg 11 und 30, werden Klassen der Jahrgangsstufe 7 der Integrierten Haupt- und Realschule nicht eingerichtet.
(7)In der Grund-, Haupt- und Realschule Mendelstraße, Mendelstraße 6, werden Klassen der Jahrgangsstufe 5 der Haupt- und Realschule nicht eingerichtet.
(8)In der Grund-, Haupt- und Realschule Buddestraße, Buddestraße 25, werden Klassen der Jahrgangsstufe 5 der Haupt- und Realschule sowie Klassen der Jahrgangsstufe 7 der Hauptschule nicht eingerichtet.

§ 3Zweiter Abschnitt Auf ein Schuljahr beschränkte Maßnahmen (Organisatorische Maßnahmen) § 4 Einrichtung und Nichteinrichtung von Eingangsklassen

(1)In der Grundschule Beltgens Garten, Beltgens Garten 25, werden Klassen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule nicht eingerichtet.
(2)In der Grund-, Haupt- und Realschule Altonaer Straße, Altonaer Straße 38, werden Klassen der Jahrgangsstufe 7 der Haupt- und Realschule nicht eingerichtet.
(3)In der Grund-, Haupt- und Realschule Telemannstraße, Telemannstraße 10, werden Klassen der Jahrgangsstufe 5 der Haupt- und Realschule nicht eingerichtet.
(4)In der Grund-, Haupt- und Realschule Rothmoorweg, Rothmoorweg 9, werden Klassen der Jahrgangsstufe 7 der Haupt- und Realschule nicht eingerichtet.
(5)In der Grundschule Langenfort, Langenfort 68, werden Klassen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule nicht eingerichtet.
(6)In der Grund-, Haupt- und Realschule Hinschenfelde, Walddörfer Straße 243/245, werden Klassen der Jahrgangsstufe 7 der Hauptschule nicht eingerichtet.
(7)In der Grund-, Haupt- und Realschule Sonnenweg, Sonnenweg 90, werden Klassen der Jahrgangsstufe 5 der Haupt- und Realschule nicht eingerichtet.
(8)In der Grund-, Haupt- und Realschule Charlottenburger Straße, Charlottenburger Straße 84, werden Klassen der Jahrgangsstufe 7 der Realschule nicht eingerichtet.

§ 4Teil B Berufliche Schulen Einziger Abschnitt Auf Dauer wirkende Maßnahmen (Strukturelle Maßnahmen) § 5 Zusammenlegung von Schulen

(1)Die Staatliche Gewerbeschule Holztechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung (G 06), Richardstraße 1, und die Anna-Siemens-Schule, Staatliche Gewerbeschule Textil und Bekleidung (G 04), Zeughausmarkt 32, werden unter vorläufiger Weiternutzung der bisher genutzten Schulgebäude zusammengelegt zur Staatlichen Gewerbeschule Holztechnik, Farbtechnik, Raumgestaltung, Textil und Bekleidung, Richardstraße 1, Zeughausmarkt 32 und Stephanstraße 15.
(2)Die Staatliche Gewerbeschule Stahl- und Metallbau (G 14), Alfredstraße 3, und die Staatliche Gewerbeschule Maschinenbau (G 1), Angerstraße 7, werden unter Weiternutzung beider Schulgebäude zusammengelegt zur Staatlichen Gewerbeschule Stahl- und Maschinenbau, Alfredstraße 3 und Angerstraße 7.

§ 5

§ 6 Einrichtung und Nichteinrichtung von Eingangsklassen An der Berufsschule der Beruflichen Schule Niendorf, Niendorfer Marktplatz 5-7, werden Klassen der Berufsschule nicht eingerichtet. Hamburg, den 18. Juni 2004. Die Behörde für Bildung und Sport

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.