Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Verordnung über die getrennte Erfassung von verwertbaren Abfällen in der Hamburger Wertstofftonne (Verordnung zur Hamburger Wertstofftonne - HWTVO) Vom 21. Dezember 2010 *) Zum 28.08.2026 aktuellste v
Verordnung über die getrennte Erfassung von verwertbaren Abfällen in der Hamburger Wertstofftonne (Verordnung zur Hamburger Wertstofftonne - HWTVO) vom
- Dezember 2010 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die getrennte Erfassung von verwertbaren Abfällen in der Hamburger Wertstofftonne (Verordnung zur Hamburger Wertstofftonne - HWTVO) vom
- Dezember 2010 01.01.2011 Eingangsformel 01.01.2011 § 1 - Ziel 01.01.2011 § 2 - Anwendungsbereich 01.01.2011 § 3 - Getrennte Sammlung und Bereitstellung von stoffgleichen Nichtverpackungen 18.10.2017 § 4 - Erstmaliges Entstehen der Pflichten nach § 3 01.01.2011 Auf Grund von § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom
- März 2005 (HmbGVBl. S. 80) und § 13 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom
- September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am
- August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1166), sowie der Verpackungsverordnung vom
- August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert am
- November 2010 (BGBl. I S. 1504, 1511), wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Ziel Diese Verordnung bezweckt, durch die getrennte Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen im Sinne von § 2 im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung deren hochwertige Verwertung zu fördern.
§ 1
§ 2 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung. Stoffgleiche Nichtverpackungen sind mülltonnengängige, nicht verunreinigte Gegenstände die
- zu mehr als 50 Masseprozent aus Kunststoff beziehungsweise Metall bestehen,
- in privaten Haushaltungen als Abfall anfallen und
- einer stofflichen Verwertung zugänglich sind. Ausgenommen sind insbesondere Batterien, Elektrogeräte, Leuchtmittel, Textilien, Schuhe, Kraftfahrzeug-Bauteile Altpapier, Bioabfall, Glas und Holz.
§ 2§ 3 Getrennte Sammlung und Bereitstellung von stoffgleichen Nichtverpackungen
(1)Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 4 Absatz 1 HmbAbfG kann im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsauftrags als zuständige Behörde ein haushaltsnahes System der getrennten Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen im Sinne von § 2 einführen und betreiben. Die Erfassung erfolgt im Wege der Miterfassung durch zugelassene Duale Systeme nach § 6 Absatz 4 Satz 7 der Verpackungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Die Benutzerinnen und Benutzer von Wohnungen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Abfallbehälterbenutzungsverordnung vom 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319) in der jeweils geltenden Fassung, die an das haushaltsnahe Erfassungssystem gemäß Absatz 1 angeschlossen sind, sind zur getrennten Sammlung der anfallenden Wertstoffe in diesem Erfassungssystem verpflichtet.
§ 3
§ 4 1) Erstmaliges Entstehen der Pflichten nach § 3 Die Pflichten nach § 3 entstehen erstmals einen Monat nachdem die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ein haushaltsnahes Sammelsystem nach § 3 Absatz 1 eingeführt hat. Die Feststellung ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Fußnoten 1) Die Feststellung der zuständigen Behörde erfolgte durch Bekanntmachung vom 29.4.2001 (Amtl. Anz. S. 1122).
§ 4