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§ 1 HmbBVAnpG 2019/2020/2021 Landesnorm Hamburg - Geltungsbereich Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 (HmbBVAnpG

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

gesetz 2019/2020/2021 (HmbBVAnpG 2019/2020/2021) Vom 18. September 2019 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 (HmbBVAnpG 2019/2020/2021) vom

  1. September 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 (HmbBVAnpG 2019/2020/2021) vom
  2. September 2019 02.10.2019 § 1 - Geltungsbereich 02.10.2019 § 2 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem
  3. Januar 2019 02.10.2019 § 3 - Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht 02.10.2019 § 4 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem
  4. Januar 2019 02.10.2019 § 5 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem
  5. Januar 2020 02.10.2019 § 6 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem
  6. Januar 2020 02.10.2019 § 7 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem
  7. Januar 2021 02.10.2019 § 8 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem
  8. Januar 2021 02.10.2019 § 1 Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für
  1. die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
  2. die Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
  3. die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  4. die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2)Dieses Gesetz gilt nicht für
  1. die ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
  2. die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
  3. die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 1§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1.

Januar 2019 Ab dem

  1. Januar 2019 werden um 3,0 vom Hundert erhöht
  2. die Grundgehaltssätze,
  3. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,
  4. die Amtszulagen sowie die allgemeinen Stellenzulagen nach § 48 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom
  5. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am
  6. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 214),
  7. die Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG, die Grundleistungsbezüge nach § 33 HmbBesG und der Gesamtbetrag der nach § 38 Absatz 2 Satz 4 HmbBesG für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge,
  8. die Beträge zu § 4 Absätze 1 und 2 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung (HmbMVergVO) vom
  9. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am
  10. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191, 195),
  11. der Betrag zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung (HmbEZulVO) vom
  12. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am
  13. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 197). Die Anwärtergrundbeträge werden ab dem
  14. Januar 2019 um 50 Euro erhöht.

§ 2

§ 3 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht Die Erhöhung nach § 2 gilt entsprechend für 1. die Grundgehaltssätze

  1. a)in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. b)der nach § 80 HmbBesG künftig wegfallenden Ämter, 2. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, 3. die Grundgehaltssätze der gemäß § 41 Absatz 1 HmbBesG fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen (Anlage X HmbBesG), 4. die
  3. a)in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen sowie
  4. b)allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Betrag (Anlage X HmbBesG).

§ 3§ 4 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1.

Januar 2019 Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 2 entsprechend für die in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.

§ 4§ 5 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1.

Januar 2020 Ab dem

  1. Januar 2020 werden mit den sich aus den §§ 2 und 3 ergebenden Beträgen um 3,2 vom Hundert erhöht
  2. die Grundgehaltssätze,
  3. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,
  4. die Amtszulagen sowie die allgemeinen Stellenzulagen nach § 48 HmbBesG,
  5. die Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG, die Grundleistungsbezüge nach § 33 HmbBesG und der Gesamtbetrag der nach § 38 Absatz 2 Satz 4 HmbBesG für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge,
  6. die Beträge nach § 4 Absätze 1 und 2 HmbMVergVO sowie
  7. die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 HmbEZulVO. Die sich nach Anwendung des § 2 Satz 2 ergebenden Anwärtergrundbeträge werden ab dem
  8. Januar 2020 um 50 Euro erhöht. Für die in § 3 genannten Dienst- und sonstigen Bezüge gilt Satz 1 entsprechend.

§ 5§ 6 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1.

Januar 2020 Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 5 entsprechend für die in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.

§ 6§ 7 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1.

Januar 2021 Ab dem

  1. Januar 2021 werden mit den sich aus § 5 ergebenden Beträgen um 1,4 vom Hundert erhöht
  2. die Grundgehaltssätze,
  3. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,
  4. die Amtszulagen sowie die allgemeinen Stellenzulagen nach § 48 HmbBesG,
  5. die Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG, die Grundleistungsbezüge nach § 33 HmbBesG und der Gesamtbetrag der nach § 38 Absatz 2 Satz 4 HmbBesG für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge,
  6. die Beträge nach § 4 Absätze 1 und 2 HmbMVergVO sowie
  7. die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 HmbEZulVO. Für die in § 3 genannten Dienst- und sonstigen Bezüge gilt Satz 1 entsprechend.

§ 7§ 8 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1.

Januar 2021 Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 7 entsprechend für die in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.