Gesetz über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten (GlasflaschenverbotsG) vom
Eingangsformel § 1 Mitführ- und Verkaufsverbot
§ 4 Anordnungsbefugnisse Werden Glasgetränkebehältnisse verbotenerweise mitgeführt oder verkauft, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder Störung der öffentlichen Sicherheit anordnen. Die zuständige Behörde ist befugt, eine nach Satz 1 getroffene Anordnung nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen, insbesondere Glasgetränkebehältnisse und deren Inhalt zu vernichten. Die Auswahl der anzuwendenden Maßnahmen erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 6 (aufgehoben)
Anlage 1 Räumlicher Geltungsbereich des Verbotsgebiets Reeperbahn Von der westlichen Seite der Straße Große Freiheit gegen die Simon-von-Utrecht-Straße auf der südlichen Seite der Simon-von-Utrecht-Straße bis zur Budapester Straße, die südliche Seite der Budapester Straße bis zur westlichen Seite des Millerntorplatz, diesen bis zur Straße Reeperbahn, auf die östliche Seite der Straße Zirkusweg gegen die Helgoländer Allee verspringend, die Straße Zirkusweg bis zur südlichen Seite der Hopfenstraße, diese bis zur östlichen Seite der Davidstraße, diese 30 Meter in südliche Richtung auf die südliche Seite der Erichstraße verspringend, diese bis zur westlichen Seite der Balduinstraße, diese bis zur südlichen Seite der Straße Silbersacktwiete, diese bis zur westlichen Seite des Bertha-Keyser-Wegs, diesen bis zur westlichen Seite der Lincolnstraße, diese bis zur südlichen Seite der Straße Reeperbahn, diese bis zur östlichen Seite der Holstenstraße, einschließlich des gesamten S-Bahnhofsgeländes Reeperbahn, ausschließlich der Eingänge (Treppenauf- beziehungsweise -abgänge) Königstraße/Pepermölenbek und Königstraße/Holstenstraße/Nobistor, die Holstenstraße bis zur nördlichen Seite der Straße Nobistor, diese bis zur westlichen Seite der Straße Große Freiheit, diese bis zur Simon-von-Utrecht-Straße.
Anlage 2 Räumlicher Geltungsbereich des Verbotsgebiets Hansaplatz Von der Rostocker Straße, der Nordgrenze des Flurstücks 916 der Gemarkung St. Georg-Nord (Rostocker Straße 12), bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Brennerstraße, diese bis zur Hausnummer 5 (Flurstück 316), auf die südöstliche Seite der Brennerstraße an die Nordgrenze des Flurstücks 1347 verspringend, die Brennerstraße bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Stralsunder Straße, diese in südlicher Richtung bis zur Südgrenze des Flurstücks 1343 (Stralsunder Straße 4), auf die südwestliche Seite der Stralsunder Straße verspringend, diese 22 Meter in westlicher Richtung bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Straße Bremer Reihe, diese bis zur Westgrenze des Flurstücks 334 (Bremer Reihe 20a), auf die nordwestliche Seite an die Westgrenze des Flurstücks 480 (Bremer Reihe 21) verspringend, die Straße Bremer Reihe bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Ellmenreichstraße, diese bis zur Westgrenze des Flurstücks 531 (Ellmenreichstraße 22a), auf die nordwestliche Seite verspringend und 80 Meter in nordöstliche Richtung bis zur Baumeisterstraße, diese 43 Meter in westliche Richtung, an die nördliche Seite der Baumeisterstraße der Westgrenze des Flurstücks 1599 (Baumeisterstraße 17) verspringend, die Baumeisterstraße bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Straße Zimmerpforte, diese bis zur Nordgrenze des Flurstücks 46 (Zimmerpforte 4), auf die nordöstliche Seite der Straße Zimmerpforte bis zur Nordgrenze des Flurstücks 52 (Zimmerpforte 3) verspringend, die Straße Zimmerpforte bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Rostocker Straße, diese 90 Meter in nördliche Richtung, auf die östliche Seite der Rostocker Straße (Flurstück 916) verspringend.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.