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§3 EzG HA 2008 Landesnorm Hamburg - Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Gesetz über die Gewährung einer Einmalzahlung für das Jahr 2008

Gesetz über die Gewährung einer Einmalzahlung für das Jahr 2008 Vom 7. Oktober 2008 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz über die Gewährung einer Ein

malzahlung für das Jahr 2008 vom

  1. Oktober 2008 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Gewährung einer Einmalzahlung für das Jahr 2008 vom
  2. Oktober 2008 11.10.2008 Eingangsformel 11.10.2008 § 1 - Geltungsbereich 11.10.2008 § 2 - Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- oder Anwärterbezügen 11.10.2008 §3 - Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger 11.10.2008 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für
  1. die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
  2. die Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
  3. die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  4. die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2)Dieses Gesetz gilt nicht für
  1. die ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
  2. die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
  3. die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. zur Einzelansicht § 1 § 2 Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- oder Anwärterbezügen
(1)Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter erhalten mit den Dienstbezügen für den Monat November 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben. Für Anwärterinnen und Anwärter gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einmalzahlung 200 Euro beträgt.
(2)Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Einmalzahlung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Maßgebend für die Kürzung nach Satz 1 sind die Verhältnisse am 1. Tag des Monats November 2008 mit Anspruch auf Dienstbezüge.
(3)Die Einmalzahlung wird jeder bzw. jedem Berechtigten nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom
  1. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert am
  2. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1470), in der am
  3. August 2006 geltenden Fassung, entsprechend. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.
(4)Die Einmalzahlung ist bei der Fortschreibung des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Absatz 2 BBesG sowie bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom
  1. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert am
  2. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1805), zu berücksichtigen. zur Einzelansicht § 2 §3 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1)Am 1. November 2008 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweiligen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 400 Euro ergibt.
(2)Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des Absatzes 1 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Absätze 1 bis 3 des
  1. Haushaltsstrukturgesetzes vom
  2. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert am
  3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1686, 3128). Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz.
(3)Die Einmalzahlung führt im Monat November 2008 zur Erhöhung der maßgebenden Höchstgrenzen in den Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom
  1. März 1999 (BGBl. I S. 323, 847, 2033), zuletzt geändert am
  2. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1822), in der am
  3. August 2006 geltenden Fassung.
(4)Bei der Anwendung der Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes ist die jeweilige Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die die oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Ausgefertigt Hamburg, den 7. Oktober 2008. Der Senat zur Einzelansicht §3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.