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Artikel 2 BBodSchG§18StVtrG HA Landesnorm Hamburg Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein

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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellennach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetze

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellennach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom

  1. Oktober 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellennach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom
  2. Oktober 2007 31.10.2007 Eingangsformel 31.10.2007 Artikel 1 31.10.2007 Artikel 2 31.10.2007 Artikel 3 31.10.2007 Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellennach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 31.10.2007 Artikel 1 31.10.2007 Artikel 2 31.10.2007 Artikel 3 31.10.2007 Artikel 4 31.10.2007 Artikel 5 31.10.2007 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Eingangsformel Artikel 1 Dem am 14. Juni 2007 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Schleswig-Holstein wird zugestimmt.

Artikel 1

Artikel 2 Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 2

Artikel 3 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. *) Ausgefertigt Hamburg, den

  1. Oktober 2007 Der Senat Fußnoten *) Der Staatsvertrag tritt gemäß Bekanntmachung vom
  2. November 2007 (HmbGVBl. S. 392) am
  3. Dezember 2007 in Kraft.

Artikel 3

Staatsvertrag Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellennach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Die Freie und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Hamburg), vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein (im Folgenden: Schleswig-Holstein), vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsgemäß berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1

(1)Schleswig-Holstein überträgt die Aufgaben der Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in Verbindung mit § 11 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchG) vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60) nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auf Hamburg.
(2)Zuständige Stelle für die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Schleswig-Holstein haben, ist die in Hamburg für die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen zuständige Stelle.
(3)Für die Anerkennung und Überwachung gilt die schleswig-holsteinische Landesverordnung zur Anerkennung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 23. Januar 2007 (GVOBl. Sch.-H. S. 18). Hinsichtlich der Festsetzung und Erhebung von Gebühren gilt das hamburgische Recht.
(4)Die Verordnungen der Vertragspartner sollen in den wesentlichen Punkten der Anerkennung und Überwachung übereinstimmen.

Artikel 1

Artikel 2 Alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Staatsvertrages entstehenden Kosten trägt Hamburg mit der Möglichkeit der kostendeckenden Gebührenerhebung gegenüber den Untersuchungsstellen.

Artikel 2

Artikel 3 Die von Hamburg ausgeübte Aufsicht über die für die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen zuständige Stelle wird im Benehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wahrgenommen, soweit die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in Schleswig-Holstein betroffen sind.

Artikel 3Artikel 4 Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit.

Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

Artikel 4Artikel 5 Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.

Er tritt am ersten Tage des auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. *) Hamburg, den

  1. Juni 2007 Hamburg, den
  2. Juni 2007 Für den Senat Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten gez. Senator Axel Gedaschko gez. Dr. Christian von Boetticher Präses der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Fußnoten *) Der Staatsvertrag tritt gemäß Bekanntmachung vom
  3. November 2007 (HmbGVBl. S. 392) am
  4. Dezember 2007 in Kraft.

Artikel 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.