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RelGemKVG HA Landesnorm Hamburg Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaften und Weltan

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen Vom 15. Oktober 1973 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare F

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom

  1. Oktober 1973 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom
  2. Oktober 1973 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 05.12.2007 § 2 01.01.2004 § 3 05.12.2007 § 4 01.01.2004 § 5 01.01.2004 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Eingangsformel § 1

(1)Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, wenn sie ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben und durch ihre Verfassung (Satzung) und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
(2)Sind einer Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung mit Sitz außerhalb Hamburgs in einem anderen Bundesland die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden, so verleiht ihr der Senat auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auch für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3)Für selbständige gebietliche Gliederungen von Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, insbesondere für Gemeinden und Gemeindeverbände, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4)1 Soweit vorhandene selbständige gebietliche Gliederungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, geteilt oder zusammengelegt werden, werden die neu entstehenden Gliederungen damit Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Der Senat stellt durch Rechtsverordnung für diese Gliederungen fest, dass sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(5)Der Senat kann die Verordnungsermächtigungen der Absätze 1 bis 4 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

§ 1§ 2

(1)Die Körperschaften nach § 1 ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes nach Maßgabe ihrer Verfassungen.
(2)1 Die Verfassungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit sie die Voraussetzungen der Verleihung oder die gesetzliche Vertretung betreffen. 2 Sie sind insoweit im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
(3)Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages ausdrücklich widerspricht.

§ 2§ 3

(1)1 Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen sowie deren selbständige gebietliche Gliederungen bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. 2 § 2 gilt auch für diese Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihre geltenden Verfassungen bedürfen keiner Genehmigung.
(2)1 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Absatz 1 bestehenden Körperschaften festzustellen. 2 Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

§ 3§ 4 Es werden aufgehoben: 1.

das Reglement für die fremden Religions-Verwandten vom

  1. September 1785 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-a),
  2. die Konzession für die Deutsch-Evangelisch-Reformierten vom
  3. November 1785 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-b),
  4. die Konzession für die Französisch-Reformierten vom
  5. März 1786 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-c),
  6. das Reglement über die Verhältnisse der fremden christlichen Religions-Verwandten in der Freien und Hansestadt Hamburg vom
  7. Oktober 1814 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-d),
  8. die Konzession der englisch-reformierten Gemeinde vom
  9. Januar 1818 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-e),
  10. die Konzession der englisch-bischöflichen Gemeinde vom
  11. Januar 1834 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-f),
  12. die Konzession der Baptistengemeinde vom
  13. Mai 1858 (Sammlung des beieinigten hamburgischen Landesrechts I 222-h),
  14. das Gesetz, betr. Aufhebung der dem Collegium der Sechziger hinsichtlich der Bildung neuer religiöser Gemeinschaften erteilten Vollmacht vom
  15. September 1860 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-i),
  16. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften an die römisch-katholischen Kirchengemeinden in Bergedorf und Cuxhaven vom
  17. Februar 1921 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-k),
  18. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die »Vereinigung der Mennoniten-Gemeinden im Deutschen Reiche« vom
  19. November 1922 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-l),
  20. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die Baptistengemeinde »Eben-Ezer« in Hamburg vom
  21. Mai 1924 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-n),
  22. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die »Freie evangelisch-lutherische Bekenntniskirche zu St. Anschar in Hamburg« vom
  23. September 1924 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-o),
  24. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die »Evangelisch-lutherische Zionsgemeinde unveränderter Augsburger Konfession in Hamburg« vom
  25. September 1924 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-p),
  26. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die »Baptistengemeinde Zoar in Hamburg« vom
  27. September 1924 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-q),
  28. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die Neuapostolische Kirche im hamburgischen Staatsgebiet vom
  29. Mai 1925 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-r),
  30. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Jüdische Gemeinde in Hamburg vom
  31. November 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-u),
  32. das Gesetz über die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die »Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Hamburg« vom
  33. März 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-v),
  34. das Gesetz über die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die »Christliche Wissenschaft (Christian Science) in Hamburg« vom
  35. März 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-w),
  36. das Gesetz über die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die »Russisch-Orthodoxe Gemeinde in Hamburg« vom
  37. März 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-x),
  38. das Gesetz über die Gewährung der Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften an Römisch-katholische Kirchengemeinden in Hamburg vom
  39. April 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 107),
  40. das Gesetz über die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Olaf in Hamburg-Horn vom
  41. April 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 81),
  42. das Gesetz über die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die Evangelisch-methodistische Kirche in der Freien und Hansestadt Hamburg vom
  43. Februar 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 45,98),
  44. das Gesetz über die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die Römisch-katholische Kirchengemeinde Hl. Geist in Hamburg-Farmsen vom
  45. Juni 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 191).

§ 4§ 5 1 Dieses Gesetz tritt am 1.

November 1973 in Kraft. 2 § 4 Nummern 1 bis 7 und Nummern 9 bis 23 tritt mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 3 Absatz 2 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 15. Oktober 1973. Der Senat

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.