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GPSGÜberwStAbkG HA Landesnorm Hamburg Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeins

Obsah (10)Artikel 1Artikel 2Artikel 3§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Vom

Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom

  1. September 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom
  2. September 2006 07.10.2006 Eingangsformel 07.10.2006 Artikel 1 07.10.2006 Artikel 2 07.10.2006 Artikel 3 07.10.2006 Abkommen - Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) 07.10.2006 § 1 07.10.2006 § 2 07.10.2006 § 3 07.10.2006 § 4 07.10.2006 § 5 07.10.2006 § 6 07.10.2006 § 7 07.10.2006 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Eingangsformel Artikel 1 Dem am

  1. und
  2. März 2006 in Kiel und Hamburg unterzeichneten Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz wird zugestimmt.

Artikel 1

Artikel 2 Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 2

Artikel 3 Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 7 in Kraft tritt, ist im Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. 1) Ausgefertigt Hamburg, den

  1. September
  2. Der Senat Fußnoten 1) In Kraft getreten gemäß Bekanntmachung vom
  3. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 18)

Artikel 3

Abkommen Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die schleswig-holsteinische Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Präses der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit - nachstehend „beteiligte „Länder“ genannt - schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsgemäß berufenen Organe nachstehendes Abkommen: § 1 Die für die Gesundheit zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg (zuständige Behörde) nimmt die Aufgaben der beteiligten Länder im Bereich der Benennung nach § 17 Absätze 5 und 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) in Verbindung mit der Geräte- und Produktsicherheitsbenennungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 346) wahr.

§ 1§ 2

(1)Zur Beratung der mit den in § 1 genannten Aufgaben befassten Stelle wird ein von den beteiligten Ländern paritätisch besetzter Ausschuss eingerichtet.
(2)Art und Umfang der Aufgabe des Ausschusses sowie die Regeln der Bestellung seiner Mitglieder werden in einer Verwaltungsvereinbarung der beteiligten Länder geregelt.
(3)Die Freie und Hansestadt Hamburg übt die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht über die in Absatz 1 genannte „befasste Stelle“ aus. Die Ausübung der sich im Rahmen dieses Abkommens ergebenden Fachaufsicht erfolgt im Benehmen mit dem Ausschuss nach Absatz 1.

§ 2§ 3

(1)Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch eine Schiedsstelle entschieden.
(2)Die Schiedsstelle besteht aus einem richterlichen Mitglied der hamburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vorsitzende oder Vorsitzendem und aus jeweils zwei Angehörigen der Geschäftsbereiche der zuständigen Behörde sowie des zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holsteins. Mitglieder des Ausschusses nach § 2 Absatz 1 können nicht entsandt werden. Jedes Mitglied nach Satz 1 hat eine Stimme.
(3)Die beteiligten Länder führen die Schiedsverfahren im jährlichen Wechsel durch. Die Kosten der Schiedsverfahren tragen die beteiligten Länder zu gleichen Teilen.
(4)Der Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Mehrheit und ist für die beteiligten Länder bindend.
(5)Näheres bestimmt die Verwaltungsvereinbarung.

§ 3

§ 4 Die nach § 1 zuständige Behörde erhebt für ihre Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 338), zuletzt geändert am 7. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

§ 5 Für die Durchführung der Benennungsverfahren nach § 1 gilt das Verfahrensrecht der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 5§ 6

(1)Dieses Abkommen kann von jedem der vertragsschließenden Länder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
(2)Die Kündigung des Abkommens ist bis zum 31. Dezember 2008 ausgeschlossen.

§ 6

§ 7 Das Abkommen tritt mit dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. 1) Hamburg,

  1. März 2006 Kiel,
  2. März 2006 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Schleswig-Holstein Für den Senat Für den Ministerpräsidenten Der Präses der Behörde für Wissenschaft Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, und Gesundheit Familie, Jugend und Senioren gez. Jörg Dräger gez. Gitta Trauernicht Fußnoten 1) In Kraft getreten gemäß Bekanntmachung vom
  3. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 18)

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.