← Deutschland

§ 4 StHarbNatDenkmSichV HA Landesnorm Hamburg Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Stadtgebiet Harburg-Wilhelmsburg vom 24. November 1936 gü

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Stadtgebiet Harburg-Wilhelmsburg Vom 24. November 1936 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Stadtgebiet Harburg-Wilhelmsburg vom

  1. November 1936 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Stadtgebiet Harburg-Wilhelmsburg vom
  2. November 1936 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 § 4 01.06.2010 § 5 01.01.2004 Liste - Liste der Naturdenkmale 01.01.2004 Auf Grund der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 und 16 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes vom
  3. Juni 1935 (RGBl. I, S. 821) sowie der §§ 7, Abs. 1 bis 4 und 9 der Durchführungsverordnung vom
  4. Oktober 1935 (RGBl. I, S. 1275) wird folgendes verordnet:

Eingangsformel § 1 Die in der nachfolgend abgedruckten Liste aufgeführten Naturdenkmale werden mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Naturdenkmalbuch eingetragen und erhalten damit den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes.

§ 1

§ 2 1 Die Entfernung, Zerstörung oder sonstige Veränderung der Naturdenkmale ist verboten. 2 Unter dieses Verbot fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Naturdenkmale oder ihre Umgebung zu schädigen oder zu beeinträchtigen, z. B. durch Anbringen von Aufschriften, Errichten von Verkaufsbuden, Bänken oder Zelten, Abladen von Schutt oder dergl. 3 Als Veränderung eines Baumdenkmals gilt auch das Ausästen, das Abbrechen von Zweigen, das Verletzen des Wurzelwerks oder jede sonstige Störung des Wachstums, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Pflege des Naturdenkmals handelt. 4 Die Besitzer oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Schäden oder Mängel an Naturdenkmalen der Naturschutzbehörde zu melden.

§ 2

§ 3 Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung können von der zuständigen Naturschutzbehörde in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 3

§ 4 Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen § 2 können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.

§ 4

§ 5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe im Amtsblatt in Lüneburg in Kraft.

§ 5Liste Liste der Naturdenkmale Lfd.

Nr. im Naturdenkmalbuch Bezeichnung, Anzahl, Art, Name der Naturdenkmale Angaben über die Lage der Naturdenkmale Bezeichnung der mitgeschützten Umgebung, zugelassene Nutzung u.a. Stadt-, Land-Gemeinde Messtischblatt 1:25000; Jagen-Nummer, Flurparzellen-Nummer Eigentümer Lagebezeichnung nach festen Geländepunkten (Himmelsrichtung, Entfernung u. dergl.) 1 bis 15 1) (aufgehoben) 16 2 kleine Bracks Harburg Wbg. Nord Messtbl. 1121 Harburg-Wbg. E. Kötner B Capell Harburg-Wbg. Nord E. Landw. A. Kampmann Harburg-Wbg. Nord E. Preuß Wasserbauamt Zwischen Hindenburgstr. u. Ratteiler Schlöperstieg. Etwa 200 m. v. Kükenbrack Bewachsene Ufer u. Baumbestand um die Bracks 17 bis 22 1) (aufgehoben) 23 Papenbrack " Messtbl. 1122 Allermöhe E. Landwirt Ad. Kampmann u. Hafensiedlungsverein e. V. Hamburg 200 m in westlicher Richtung von der Einmündung der Brackstr. in die Straße Am alten Deich Bewachsene Uferteile u. Baumbestand 24 Brack am alten Deich " Messtbl. 1122 Allermöhe E. Stadtgemeinde Harburg-Wbg. 300 m in nördl. Richtung von der Einmündung Kornweide in die Straße Am alten Deich Bewachsene Uferteile u. Baumbestand Fußnoten 1) Aufgehoben 2.7.1981 (HmbGVBl. S. 167) Aufgehoben 2.7.1981 (HmbGVBl. S. 167)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.