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§ 1 SchlachtBetrZwG HA Landesnorm Hamburg - Schlachtbetriebszwang Gesetz über den Schlachtbetriebszwang vom 22. Dezember 1992 Textnachweis ab: 01.01.2

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Gesetz über den Schlachtbetriebszwang Vom 22. Dezember 1992 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über den Schlachtbetriebszwang vom

  1. Dezember 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über den Schlachtbetriebszwang vom
  2. Dezember 1992 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Schlachtbetriebszwang 01.01.2004 § 2 - Notschlachtungen und Schlachtungen aus besonderem Anlass 01.01.2004 § 3 - Hausschlachtungen 01.01.2004 § 4 - Rituelle Schlachtungen 01.01.2004 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2004 § 6 - Aufhebung eines Gesetzes 01.01.2004 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Eingangsformel § 1 Schlachtbetriebszwang

(1)Rinder, Kälber, Schweine, Ziegen, Schafe und Pferde sowie sonstige Einhufer dürfen in der Freien und Hansestadt Hamburg nur in Schlachtbetrieben geschlachtet werden (Schlachtbetriebszwang).
(2)Vom Schlachtbetriebszwang erfasst werden auch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schlachten stehende Verrichtungen, wie das Ausschlachten, Abhäuten, Abbrühen, Enthaaren, Ausweiden, Reinigen der Därme und Eingeweide (Entkoten und Spülen), Reinigen und Abbrühen einzelner Körperteile, Sammeln der Borsten und Häute sowie sonstiger Nebenprodukte.

§ 1§ 2 Notschlachtungen und Schlachtungen aus besonderem Anlass

(1)1 Tiere, die infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden müssen, dürfen außerhalb von Schlachtbetrieben geschlachtet werden (Notschlachtungen). 2 Dies gilt auch für Tiere, die transportunfähig sind oder denen auf Grund eines Krankheitszustandes der Transport unnötige Leiden verursachen würde, sowie für Tiere, die wegen schwerer physiologischer und funktioneller Störungen geschlachtet werden (Schlachtung aus besonderem Anlass).
(2)Außerhalb von Schlachtbetrieben notgeschlachtete oder aus besonderem Anlass geschlachtete Tiere sind unverzüglich mit allen Eingeweiden zur weiteren Ausschlachtung in einen geeigneten Schlachtbetrieb zu bringen.
(3)In begründeten Ausnahmefällen dürfen die in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten mit Zustimmung der zuständigen Behörde am Schlachtplatz ausgeführt werden.
(4)1 Seuchenverdächtige Tiere sind am Schlachtplatz zu belassen und vom Besitzer oder Verfügungsberechtigten sicher zu verwahren. 2 Der Seuchenverdacht ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 2

§ 3 Hausschlachtungen 1 Die zuständige Behörde kann Schlachtungen außerhalb von Schlachtbetrieben zulassen (Hausschlachtungen). 2 Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das Fleisch ausschließlich für den eigenen Bedarf verwendet werden soll und die Schlachtungen auf den Höfen landwirtschaftlicher Betriebe oder in Einzelhäusern mit geeigneten Räumlichkeiten vorgenommen werden und keine nachteiligen Umwelteinwirkungen oder Belästigungen von Anwohnern zu beführchten sind.

§ 3

§ 4 Rituelle Schlachtungen Soweit für rituelle Schlachtungen, die ohne Betäubung durchgeführt werden (Schächten), eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes erteilt worden ist, dürfen diese nur in Schlachtbetrieben vorgenommen werden, die nach dem Gutachten der zuständigen Behörde dafür geeignet sind.

§ 4§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. den Bestimmungen des § 1 über den Schlachtbetriebszwang zuwiderhandelt,
  2. den Bestimmungen des § 2 Absätze 2 und 4 über Notschlachtungen und Schlachtungen aus besonderem Anlass zuwiderhandelt,
  3. ohne die nach § 3 erforderliche Erlaubnis Hausschlachtungen durchführt oder
  4. entgegen § 4 rituelle Schlachtungen außerhalb geeigneter Schlachtbetriebe vornimmt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 5

§ 6 Aufhebung eines Gesetzes Das Gesetz über das Vieh- und Fleischzentrum Hamburg vom

  1. September 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 288) wird aufgehoben. Ausgefertigt Hamburg, den
  2. Dezember
  3. Der Senat

§ 6

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