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WiPrOAbk HA Landesnorm Hamburg Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nie

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Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein * Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung

Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 Artikel 1 01.01.2004 Artikel 2 01.01.2004 Artikel 3 01.01.2004 Artikel 4 01.01.2004 Artikel 5 01.01.2004 Artikel 6 01.01.2004 Die Länder Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten durch den Wirtschaftsminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, und Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein, schließen zur Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 2803), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2847, 2862), vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgendes Abkommen:

Eingangsformel Artikel 1

(1)1 Die vertragschließenden Länder bilden bei der für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrer Funktion als zuständiger oberster Landesbehörde im Sinne des § 5 Absatz 1, des § 12 Absatz 1 und des § 131 h Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung einen Gemeinsamen Zulassungsausschuss nach § 5 Absatz 1, einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss nach § 12 Absatz 1 und einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Eignungsprüfungen nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung. 2 Diese Behörde übt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden der anderen vertragschließenden Länder die Dienstaufsicht über die Ausschüsse aus und führt deren Geschäfte.
(2)Die Mitglieder des Zulassungsausschusses und ihre Stellvertreter sowie die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden der anderen vertragschließenden Länder berufen.

Artikel 1

Artikel 2 Die Aufgaben nach § 131 Absatz 3, § 131 c Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz, § 131 g Absatz 3 Satz 1 und § 131 i Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung werden von den zuständigen Behörden der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf die für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrer Funktion als zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der in diesem Artikel genannten Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung übertragen.

Artikel 2

Artikel 3 1 Die Kosten für die Ausschüsse und die Geschäftsstelle sowie für die Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben trägt die Freie und Hansestadt Hamburg. 2 Die Gebühreneinnahmen fließen der Freien und Hansestadt Hamburg zu. 3 Soweit die Einnahmen die Ausgaben nicht decken, wird der Fehlbetrag jährlich nach dem Anteil der Bewerberinnen und Bewerber auf die vertragschließenden Länder umgelegt; Einnahmeüberschüsse werden entsprechend erstattet.

Artikel 3

Artikel 4 Die Durchführung des Abkommens regeln die zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen.

Artikel 4Artikel 5

(1)Das Abkommen kann von jedem vertragschließenden Land mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.
(2)Prüfungsverfahren, die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens anhängig sind, werden von den Gemeinsamen Prüfungsausschüssen zu Ende geführt.

Artikel 5Artikel 6

(1)1 Das Abkommen bedarf der Ratifikation. 2 Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt, die die Hinterlegungen den anderen vertragschließenden Ländern mitteilt.
(2)Das Abkommen tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.
(3)1 Gleichzeitig treten das Abkommen über die Bildung eines Gemeinsamen Zulassungsausschusses nach § 5 Absatz 1 und eines Gemeinsamen Prüfungsausschusses nach § 12 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung vom 13./
  1. August, 3./
  2. September 1986 sowie das Abkommen über die Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer nach § 131 Absatz 3 und als Wirtschaftsprüfer nach § 131 c Absatz 5 der Wirtschaftsprüferordnung vom 13./22./
  3. Mai,
  4. Juni 1986 außer Kraft. 2 Die zu diesem Zeitpunkt berufenen bisherigen Ausschussmitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellungszeiträume als auf Grund dieses Abkommens wirksam berufen. Bremen, den
  5. Januar 1992 Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie gez. Claus Jäger Hamburg, den
  6. November 1991 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat gez. Krupp Schwerin, den
  7. Dezember 1991 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten Der Wirtschaftsminister gez. C. Michael Lehment Hannover, den
  8. Dezember 1991 Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr gez. Peter Fischer Kiel, den
  9. Dezember 1991 Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr gez. F. Froschmaier

Artikel 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.