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Eingangsformel BergBehAbk HA Landesnorm Hamburg Abkommen über die Bergbehörden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Abkommen über die Bergbehörden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und dem Lande Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Mi

Abkommen über die Bergbehörden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und dem Lande Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in Hannover Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Abkommen über die Bergbehörden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und dem Lande Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in Hannover 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 § 4 01.01.2004 Mittlere Bergbehörde für die Freie und Hansestadt Hamburg ist das Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld; untere Bergbehörde für die Freie und Hansestadt Hamburg ist das Bergamt Celle. Für die Durchführung der diesen Ämtern in der Freien und Hansestadt Hamburg obliegenden Aufgaben wird vereinbart:

Eingangsformel § 1 Die Fachaufsicht übt der Senat oder die von ihm bestimmte Behörde aus; die Dienstaufsicht obliegt dem Niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr. Die Bestellung des Berghauptmanns und des Leiters des Bergamts Celle erfolgt durch die Niedersächsische Landesregierung im Benehmen mit der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 1

§ 2 1 Die persönlichen und sächlichen Kosten der beiden Ämter trägt das Land Niedersachsen. 2 Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet dem Lande Niedersachsen einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag, der jeweils durch Vereinbarung festgelegt wird. Darüber hinaus werden die durch eine Tätigkeit für die Freie und Hansestadt Hamburg entstehenden Reisekosten auf Einzelanforderung erstattet.

§ 2§ 3 Neben dem Förderzins haben die Bergbehörden mit Wirkung vom 1.

April 1956 auch die in der Freien und Hansestadt Hamburg aufkommenden Verwaltungsgebühren an die Freie und Hansestadt Hamburg abzuführen.

§ 3§ 4 Diese Vereinbarung tritt mit dem 1.

April 1956 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Rechnungsjahres gekündigt werden. Hamburg, den

  1. März 1957 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Luigs Senator Hannover, den
  2. Juni 1957 Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr In Vertretung gez. Dr. Kuhne unter dem Vorbehalt der Ratifikation

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.