← Deutschland

§ 5 SoVermStuHafenG HA Landesnorm Hamburg - Wirtschaftsführung Gesetz über das «Sondervermögen Stadt und Hafen» vom 27. August 1997 gültig ab: 25.12.2

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Gesetz über das «Sondervermögen Stadt und Hafen» Vom 27. August 1997 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über das «Sondervermögen Stadt und Hafen» vom

  1. August 1997 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über das «Sondervermögen Stadt und Hafen» vom
  2. August 1997 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Errichtung 25.12.2013 § 2 - Zweck 25.12.2013 § 3 - Stellung im Rechtsverkehr 01.01.2004 § 4 - Verwaltung 01.01.2004 § 5 - Wirtschaftsführung 25.12.2013 Anlage 1 14.03.2007 Anlage 2 07.07.2007 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Eingangsformel § 1 Errichtung

(1)Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet unter dem Namen «Sondervermögen Stadt und Hafen» ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen.
(2)1 Dem Sondervermögen werden die jeweils im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile innerhalb der in Anlage 1 f zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom
  1. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am
  2. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 638), in der jeweils geltenden Fassung kartographisch dargestellten Fläche und der in Nummer 1.6 der Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Grenzen dieser Fläche zugewiesen. 2 Ausgenommen sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen und Wasserflächen sowie die in den Anlagen 1 und 2 grau gekennzeichneten Grundstücke.
(3)1 Flächen im in Absatz 2 genannten Gebiet, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden, scheiden mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Widmung im Amtlichen Anzeiger aus dem Sondervermögen aus. 2 Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen, die entwidmet werden, werden mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Entwidmung im Amtlichen Anzeiger dem Sondervermögen zugewiesen.
(4)Das Eigentum an Kaianlagen, Uferwänden und -befestigungen sowie an Schifffahrtsanlagen geht mit dem Tag der Bekanntmachung durch die nach § 4 zuständige Behörde im Amtlichen Anzeiger über die Herstellung oder den gebrauchsfertigen Zustand der jeweiligen Anlage auf die Hamburg Port Authority über.
(5)1 Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen werden mit dem Tag ihrer Bekanntmachung nach § 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom
  1. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am
  2. Juli 1989 (HmbGVBl. S. 132), im Amtlichen Anzeiger von der nach § 4 zuständigen Behörde dem Verwaltungsvermögen der jeweils zuständigen Bedarfsträger der Freien und Hansestadt Hamburg zugewiesen. 2 Sonstige Flächen, die als Flächen des Gemeinbedarfs durch Bedarfsträger der Freien und Hansestadt Hamburg genutzt werden sollen, werden mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger durch die nach § 4 zuständige Behörde dem Verwaltungsvermögen des jeweils zuständigen Bedarfsträgers der Freien und Hansestadt Hamburg zugewiesen.

§ 1

§ 2 Zweck Das Sondervermögen dient dem Zweck, das Projekt der städtebaulichen Umgestaltung des Gebietes „Innenstädtischer Hafenrand“ zu finanzieren.

§ 2§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1)Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(2)Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Freie und Hansestadt Hamburg unbeschränkt.

§ 3§ 4 Verwaltung

(1)1 Das Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde. 2 Die zuständige Behörde kann mit der Geschäftsführung des Sondervermögens Dritte beauftragen.
(2)Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zu Lasten des Sondervermögens.

§ 4§ 5 Wirtschaftsführung

(1)1 Soweit seine Erträge nicht ausreichen, kann das Sondervermögen Kredite aufnehmen. 2 Die Höhe der erforderlichen Kreditaufnahme wird durch Beschluss der Bürgerschaft festgesetzt.
(2)Die zuständige Behörde erlässt Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

§ 5

Anlage 1

Anlage 2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.