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Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vo

Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand vom

  1. Juni 2009 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand vom
  2. Juni 2009 11.07.2009 Eingangsformel 11.07.2009 Artikel 1 11.07.2009 Artikel 2 11.07.2009 Artikel 3 11.07.2009 Artikel 4 11.07.2009 Abkommen - Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand 11.07.2009 Artikel 1 11.07.2009 Artikel 2 11.07.2009 Artikel 3 11.07.2009 Artikel 4 11.07.2009 Artikel 5 11.07.2009 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Eingangsformel Artikel 1 Dem am 30. März 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand wird zugestimmt.

Artikel 1

Artikel 2 Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 2

Artikel 3 Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. 1) Fußnoten 1) In Kraft getreten am 1. April 2010 gemäß Bekanntmachung vom 5. Februar 2010 (HmbGVBl. S. 124)

Artikel 3

Artikel 4 Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Gesetz zum Abkommen über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Jugendstrafanstalt Hahnöfersand vom 16. April 1991 (HmbGVBl. S. 118) außer Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 30. Juni 2009. Der Senat

Artikel 4

Abkommen Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Justizministerium, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen: Artikel 1 Die in § 82 Absatz 1 in Verbindung mit § 85 Absätze 1 und 2 sowie § 90 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes bezeichneten Aufgaben des Jugendrichters werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand dem Jugendrichter eines hamburgischen Amtsgerichts übertragen.

Artikel 1

Artikel 2 Die in § 78 a Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Aufgaben der Strafvollstreckungskammer werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg übertragen.

Artikel 2

Artikel 3 Die in § 92 Absatz 2 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes bezeichneten Aufgaben der Jugendkammer werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand der Jugendkammer bei dem Landgericht Hamburg übertragen.

Artikel 3

Artikel 4 Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Artikel 4Artikel 5 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind 1) . Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommen tritt das Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Jugendstrafanstalt Hahnöfersand vom

  1. März 1991 (HmbGVBl. 1991, S. 118 und Nds. GVBl. 1991, S. 177) außer Kraft. Hahnöfersand, den
  2. März 2009 Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Justizministerium Bernd Busemann Justizminister Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Dr. Till Steffen Justizsenator Fußnoten 1) In Kraft getreten am
  3. April 2010 gemäß Bekanntmachung vom
  4. Februar 2010 (HmbGVBl. S. 124)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.