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§ 6 TSchRLGZustAbk HA Landesnorm Hamburg Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrecht

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte * Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet al

Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 § 4 01.01.2004 § 5 01.01.2004 § 6 01.01.2004 Die Freie Hansestadt Bremen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.

Eingangsformel § 1 Dem Landgericht Hamburg werden für das Gebiet der Länder Freie Hansestadt Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zugewiesen:

  1. die Patentstreitsachen einschließlich der Rechtsstreitigkeiten über den ergänzenden Schutz,
  2. die Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten,
  3. die Gebrauchsmusterstreitsachen,
  4. die Halbleiterschutzstreitsachen und
  5. die Sortenschutzstreitsachen.

§ 1

§ 2 Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits anhängigen Streitsachen verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

§ 2

§ 3 Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Landgerichts Hamburg aus den ihm zugewiesenen Streitsachen.

§ 3

§ 4 Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 4§ 5 1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

2 Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. 3 Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. 4 Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

§ 5

§ 6 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein vom

  1. Oktober 1949 außer Kraft. Lüneburg, den
  2. November 1992 Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und Verfassung In Vertretung der Staatsrat gez. Michael Göbel Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten gez. Helmrich Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Der Justizminister gez. Klingner Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Dr. Peschel-Gutzeit

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.