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§ 2 LArbGPrGVwÜV HA Landesnorm Hamburg Verordnung zur Übertragung von Geschäften der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Landesarbei

Verordnung zur Übertragung von Geschäften der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Vom 7. Juni 2005 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgab

e Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom

  1. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 527) zur Einzelansicht Verordnung zur Übertragung von Geschäften der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vom
  2. Juni 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Übertragung von Geschäften der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vom
  3. Juni 2005 01.07.2005 Eingangsformel 01.07.2005 § 1 01.07.2020 § 2 01.07.2005 Auf Grund von § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 34 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in der Fassung vom
  4. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geändert am
  5. März 2005 (BGBl. I S. 931, 964), und Nummern 18 und 21 der Weiterübertragungsverordnung-Prozessrecht vom
  6. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 234), geändert am
  7. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 61), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Die Geschäfte der Personalverwaltung und Dienstaufsicht
  1. als Dienstvorgesetzter 1.1 im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in der Fassung vom
  2. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am
  3. März 2005 (HmbGVBl. S. 54), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Befugnis 1.1.1 zur Übertragung des Richteramtes, 1.1.2 zur Einweisung in die Planstelle, 1.1.3 zur Erteilung von Dienstleistungsaufträgen, 1.1.4 zur Verlängerung der Probezeit von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten, 1.1.5 zur Unterzeichnung der Ernennungsvorschläge für Richterinnen und Richter, 1.1.6 zu Abordnungen und Versetzungen, soweit sie einen Bezug über den Geschäftsbereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz hinaus haben, 1.1.7 Anträge an das Personalamt zu stellen, sofern die Entscheidung dem Landespersonalausschuss gemäß § 104 HmbBG vorbehalten ist, 1.1.8 zu Beschränkungen bei der Vornahme von Amtshandlungen nach § 64 HmbBG, 1.1.9 Sonderurlaub nach Nummern 11 und 13 der Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter vom
  4. November 1998 (Mitteilungen der Verwaltung 1999 S. 202) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren, 1.1.10 zur Genehmigung von Nebentätigkeiten, 1.1.11 zuzustimmen, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf das Amt anzunehmen (§ 74 HmbBG), 1.1.12 zur Anerkennung von Dienstunfällen, 1.1.13 Diensterleichterungen bei Anwendung von § 77 Absatz 1 HmbBG zu genehmigen, sofern die Gesamtdauer von einem Jahr überschritten wird, 1.2 im Sinne von § 33 Absatz 2 des Hamburgischen Disziplinargesetzes (HmbDG) vom
  5. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 32 Absätze 1 und 2, § 76 Absatz 1 sowie § 77 Absatz 1 HmbDG,
  6. als Arbeitgebervertreter unter Beschränkung darauf, 2.1 Dienstverträge mit Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern inhaltlich zu gestalten und abzuschließen, 2.2 arbeitsrechtliche Maßnahmen durchzuführen, 2.3 Kündigungen auszusprechen, 2.4 Nebentätigkeiten und Dienstreisen zu genehmigen, 2.5 Auflösungsverträge zu schließen, werden, jeweils für und über die jeweiligen Angestellten, Arbeiterinnen bzw. Arbeiter, Beamtinnen bzw. Beamten und Richterinnen bzw. Richter seines Geschäftsbereichs sowie des Geschäftsbereichs des Präsidenten des Arbeitsgerichts, auf den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.
(2)Der Präsident des Landesarbeitsgerichts kann die ihm übertragenen Geschäfte für und über die jeweiligen Angestellten, Arbeiterinnen bzw. Arbeiter, Beamtinnen bzw. Beamten und Richterinnen bzw. Richter des Geschäftsbereichs des Präsidenten des Arbeitsgerichts im Einzelfall oder allgemein durch den Präsidenten des Arbeitsgerichts wahrnehmen lassen. zur Einzelansicht § 1 § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Hamburg, den 7. Juni 2005. Die Justizbehörde zur Einzelansicht § 2

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