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§ 3 RPflAÜVO Landesnorm Hamburg Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Rechtspflegeraufgaben

Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung - RPflAÜVO) Vom 18. Mai 2005 Zum 28.08.2026 aktuellste verf

ügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom

  1. April 2014 (HmbGVBl. S. 138) zur Einzelansicht Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung - RPflAÜVO) vom
  2. Mai 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung - RPflAÜVO) vom
  3. Mai 2005 01.10.2005 Eingangsformel 01.10.2005 § 1 23.04.2014 § 2 01.10.2005 § 3 01.10.2005 Auf Grund von § 36 b Absatz 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes vom
  4. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert am
  5. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1074) und Nummer 9 der Weiterübertragungsverordnung-Gerichtswesen vom
  6. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), geändert am
  7. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 61), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Folgende, nach dem Rechtspflegergesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:
  1. die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 346 und 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nummer 2 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes),
  2. die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 12 des Rechtspflegergesetzes),
  3. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 13 des Rechtspflegergesetzes).
(2)§ 32 des Rechtspflegergesetzes bleibt unberührt. zur Einzelansicht § 1 § 2
(1)1 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wird durch den Präsidenten des Gerichtes schriftlich mit der Wahrnehmung von Geschäften nach § 1 Absatz 1 beauftragt. 2 Er kann nur beauftragt werden, wenn er nach § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut ist.
(2)Es soll nur beauftragt werden, wer
  1. eine über dem Durchschnitt liegende fachliche und persönliche Qualifikation aufweist und
  2. an einer Aus- und Fortbildung zu den von der Beauftragung erfassten Geschäften erfolgreich teilgenommen hat; von einer Teilnahme an einer Aus- und Fortbildung zu den von der Beauftragung erfassten Geschäften kann bei einer Tätigkeit von mindestens drei Jahren in den von der Beauftragung erfassten Geschäften abgesehen werden. zur Einzelansicht § 2 § 3 Diese Verordnung tritt am
  3. Oktober 2005 in Kraft. Hamburg, den
  4. Mai
  5. Die Justizbehörde zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.