Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 Artikel 1 01.01.2004 Artikel 2 01.01.2004 Artikel 3 01.01.2004 Artikel 4 01.01.2004 Artikel 5 01.01.2004 Artikel 6 01.01.2004 Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vom 27. September 1952 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 5 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), folgenden Staatsvertrag:
Eingangsformel Artikel 1
Artikel 2 Die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden in Binnenschifffahrtssachen gegen die Entscheidungen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gerichte und des Amtsgerichts Emden wird dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg als Schifffahrtsobergericht übertragen.
Artikel 3 Für die bei dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages anhängigen Sachen bleibt es bei den bisherigen Vorschriften.
Artikel 4 1 Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, und zwar von jedem beteiligten Land gegenüber allen beteiligten Ländern oder auch nur gegenüber einem von ihnen. 2 Im Fall einer Kündigung, die nicht von und gegenüber allen beteiligten Ländern ausgesprochen wird, bleiben die zwischen den übrigen Ländern getroffenen Vereinbarungen unberührt.
Artikel 5 Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die örtliche Zuständigkeit der Binnenschifffahrtsgerichte Bremen, Hamburg und Emden sowie des Schifffahrtsobergerichts Hamburg vom 12. April/1. Juli 1957, geändert durch das Abkommen zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Januar/10. Februar 1976, außer Kraft.
2 Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. 3 Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. 4 Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Bremen, den
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.