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Eingangsformel JgDRPflPrNDStVtrG HA Landesnorm Hamburg Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg

Obsah (5)Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - b

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom

  1. Januar 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom
  2. Januar 2005 29.01.2005 Eingangsformel 29.01.2005 Artikel 1 29.01.2005 Artikel 2 29.01.2005 Artikel 3 29.01.2005 Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege 29.01.2005 Artikel 1 - Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt 29.01.2005 Artikel 2 - Kosten 29.01.2005 Artikel 3 - Anwendungsbereich 29.01.2005 Artikel 4 - Kündigung 29.01.2005 Artikel 5 - Ratifikation 29.01.2005 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Eingangsformel Artikel 1 Dem am

  1. und
  2. September 2004 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wird zugestimmt.

Artikel 1

Artikel 2 Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 2

Artikel 3 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. *) Hamburg, den

  1. Januar
  2. Der Senat Fußnoten *) In Kraft getreten gemäß Bekanntmachung vom
  3. März 2005 (HmbGVBl. S. 67)

Artikel 3

Staatsvertrag Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Niedersächsische Justizministerin, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Präses der Justizbehörde, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt

(1)Die Zwischen- und Laufbahnprüfung (Rechtspflegerprüfung) für die Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg finden vor dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (Prüfungsamt) statt.
(2)Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Vertragspartner sollen in den wesentlichen Fragen der Ausbildungsinhalte übereinstimmen.
(3)Zu den Mitgliedern des Prüfungsamts werden in angemessener Zahl Personen mit der Befähigung zum Richteramt sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger aus allen beteiligten Ländern bestellt.
(4)Über Widersprüche von Prüflingen aus der Freien und Hansestadt Hamburg gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes.
(5)Nach Abschluss der Prüfung übersendet das Prüfungsamt für jeden Prüfling aus der Freien und Hansestadt Hamburg der Einstellungsbehörde einen Auszug aus dem Prüfungsprotokoll. Die Prüfungsakten bewahrt das Prüfungsamt einheitlich entsprechend der längsten Aufbewahrungsfrist auf, die in den an der Prüfung beteiligten Ländern gilt, und übersendet die Prüfungsakten auf Anforderung.

Artikel 1Artikel 2 Kosten Für die Kosten der Prüfungen gilt folgende Regelung: 1.

Die Prüfervergütungen werden für Prüfer aus sämtlichen Ländern von dem Prüfungsamt entrichtet und auf die beteiligten Länder nach dem Verhältnis der Prüflinge verteilt.

  1. Die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsamts sowie der Anwärterinnen und Anwärter, die durch die Teilnahme an Prüfungen, Prüfertagungen und Dienstbesprechungen entstehen, werden von dem Land getragen, das jeweils Dienstherr ist.
  2. Für die sonstigen Kosten des Prüfungsamtes gelten die Vereinbarungen zwischen Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Verteilung der Kosten der Ausbildung an der Fakultät Rechtspflege entsprechend; die Abrechnung erfolgt im Rahmen des bestehenden Verfahrens über die Abrechnung der Ausbildungskosten.

Artikel 2

Artikel 3 Anwendungsbereich Diese Vereinbarung findet für die Zwischen- und Rechtspflegerprüfung der Anwärterinnen und Anwärter Anwendung, die im Jahre 2000 ihre Ausbildung begonnen haben, oder diese nach dem genannten Zeitpunkt beginnen.

Artikel 3Artikel 4 Kündigung Der Staatsvertrag kann zum 1.

Oktober eines Jahres, erstmals zum 1. Oktober 2005, unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Von einer Kündigung sind die laufenden Prüfungsverfahren nicht betroffen.

Artikel 4

Artikel 5 Ratifikation Der Staatsvertrag tritt mit dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. *) Hamburg,

  1. September 2004 Hannover,
  2. September 2004 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Niedersachen Für den Senat Für den Ministerpräsidenten Der Präses der Justizbehörde Die Justizministerin gez. Dr. Roger Kusch gez. Elisabeth Heister-Neumann Fußnoten *) In Kraft getreten gemäß Bekanntmachung vom
  3. März 2005 (HmbGVBl. S. 67)

Artikel 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.