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Artikel 2 GemMahnGHA/MVStVtrG HA Landesnorm Hamburg Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpo

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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Vom 6. Oktober 2005 Zum 28.08.2026 aktuellste

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts vom

  1. Oktober 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts vom
  2. Oktober 2005 15.10.2005 Eingangsformel 15.10.2005 Artikel 1 15.10.2005 Artikel 2 15.10.2005 Artikel 3 15.10.2005 Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts 01.07.2016 Artikel 1 01.07.2016 Artikel 2 01.07.2016 Artikel 3 01.07.2016 Artikel 4 01.07.2016 Artikel 5 01.07.2016 Artikel 6 01.07.2016 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Eingangsformel Artikel 1 Dem am 17. August 2005 in Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts wird zugestimmt.

Artikel 1

Artikel 2 Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 2

Artikel 3 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. 1) Ausgefertigt Hamburg, den

  1. Oktober
  2. Der Senat Fußnoten 1) Der Staatsvertrag ist gemäß Bekanntmachung vom
  3. November 2005 (HmbGVBl. S. 440) am
  4. November 2005 in Kraft getreten.

Artikel 3

Staatsvertrag Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Präses der Justizbehörde, und das Land Mecklenburg-Vorpommern, endvertreten durch den Justizminister, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Gebiete der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden dem Amtsgericht Hamburg-Altona übertragen. Das Gericht führt als Mahngericht die Bezeichnung „Amtsgericht Hamburg-Altona - Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern -“.

Artikel 1

Artikel 2 Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Hamburg-Altona maschinell bearbeitet.

Artikel 2Artikel 3

(1)Die Kosten des Mahngerichts trägt die Freie und Hansestadt Hamburg.
(2)Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die für das Mahnverfahren vereinnahmten Gebühren und Auslagen.
(3)Die Einzelheiten insbesondere der Abrechnung sowie der technischen Abwicklung werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Vereinbarung kann auch Abweichungen von der in den Absätzen 1 und 2 geregelten Verteilung der Kosten und Einnahmen vorsehen. Derartige Abweichungen bedürfen der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Ministerien der beteiligten Länder.

Artikel 3

Artikel 4 Für die bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrags eingegangenen Mahnverfahren bleibt das Mahngericht zuständig, das mit dem Verfahren befasst ist.

Artikel 4

Artikel 5 Dieser Vertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Jahresende mit einer Frist von vierundzwanzig Monaten gekündigt werden.

Artikel 5Artikel 6 Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.

Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. 1) Hamburg, den

  1. August 2005 Hamburg, den
  2. August 2005 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Mecklenburg-Vorpommern In Vertretung des Senats In Endvertretung Der Präses der Justizbehörde Der Justizminister gez. Dr. Roger Kusch gez. Erwin Sellering Fußnoten 1) Der Staatsvertrag ist gemäß Bekanntmachung vom
  3. November 2005 (HmbGVBl. S. 440) am
  4. November 2005 in Kraft getreten.

Artikel 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.