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Eingangsformel GrÄndND/SHStVtrG HA Landesnorm Hamburg Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und

Obsah (5)Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Gees

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht vom

  1. Juli 1973 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht vom
  2. Juli 1973 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 Artikel 1 01.01.2004 Artikel 2 01.01.2004 Artikel 3 01.01.2004 StVtr - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht 01.01.2004 Artikel 1 01.01.2004 Artikel 2 01.01.2004 Artikel 3 01.01.2004 Artikel 4 01.01.2004 Artikel 5 01.01.2004 Karte - Änderung der Landesgrenzen im Bereich der Staustufe Geesthacht 01.01.2004 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:

Eingangsformel Artikel 1 Dem am

  1. März /
  2. April /
  3. April 1973 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht wird zugestimmt.

Artikel 1

Artikel 2 Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 2

Artikel 3 2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den

  1. Juli
  2. Der Senat Fußnoten 2) In Kraft getreten am
  3. 1974 gemäß der Bekanntmachung vom
  4. 1974 (HmbGVBl. S. 1)

Artikel 3St

Vtr Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht Um einen zweckmäßigen Verlauf der gemeinsamen Landesgrenzen im Bereich der Staustufe Geesthacht herbeizuführen, schließen die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Niedersachsen und das Land Schleswig-Holstein auf Grund des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (vom 16. März 1965 Bundesgesetzbl. I S. 65), geändert durch das Gesetz vom 9. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1241), nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 1)

(1)Das Land Niedersachsen tritt aus der Flur 2 der Gemarkung Winser Marsch der Gemeinde Drage im Landkreis Harburg folgende Flurstücke ab:
  1. a)an die Freie und Hansestadt Hamburg die Flurstücke 1, 3/1, 7 bis 18 und 21,
  2. b)an das Land Schleswig-Holstein die Flurstücke 2, 3/2, 4 bis 6, 19, 20 und 22 bis 26.
(2)Die Freie und Hansestadt Hamburg tritt aus der Gemarkung Altengamme an das Land Schleswig-Holstein die Flurstücke 1915 und 1927 ab.
(3)1 Die Grenzänderung ist aus der diesem Vertrag als Anlage beigefügten Karte ersichtlich. 2 Maßgeblich ist die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Grenzziehung. 3 Die Bezeichnungen der betroffenen Flurstücke entsprechen denen der Flurbereinigung »Staustufe Geesthacht« Lbg. Nr. 7 des Kulturamtes Lübeck nach dem Stande vom 1. Februar 1969. Fußnoten 1) Die in Absatz 3 genannte Karte wurde verkleinert wiedergegeben

Artikel 1

Artikel 2 Das in den übergehenden Gebieten belegene Verwaltungsvermögen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.

Artikel 2Artikel 3

(1)Die Regierungen der Vertragsschließenden werden dafür Sorge tragen, dass die mit dem Übergang der Gebiete zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Grenzänderungen geregelt werden.
(2)Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Grenzänderungen die mit der Verwaltung der übergehenden Gebiete zusammenhängenden Fragen zu regeln, dem neuen Verwaltungsträger die auf die Verwaltung bezogenen Akten, Urkunden, Register und dergleichen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Artikel 3Artikel 4

(1)1 Dieser Staatsvertrag wird in drei gleich lautenden Urschriften abgeschlossen. 2 Jeder der Vertragsschließenden erhält eine Urschrift.
(2)1 Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder. 2 Seine Wirksamkeit ist davon abhängig, dass jedes vertragsschließende Land beim Niedersächsischen Ministerpräsidenten - Staatskanzlei - in Hannover eine Urkunde mit der Feststellung hinterlegt, dass alle Voraussetzungen seiner Verfassung für das Zustandekommen des Staatsvertrages erfüllt sind.
(3)Der Niedersächsische Ministerpräsident - Staatskanzlei - wird für alle vertragsschließenden Länder, in deren Namen handelnd, gemäß § 2 Abs. 3 des vor Artikel 1 genannten Bundesgesetzes der Bundesregierung den Abschluss und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitteilen.

Artikel 4

Artikel 5 Dieser Staatsvertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Urkunde gemäß Artikel 4 Abs. 2 hinterlegt ist. Hamburg, den

  1. April 1973 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Schulz Hannover, den
  2. März 1973 Für das Land Niedersachsen gez. Kubel Kiel, den
  3. April 1973 Für das Land Schleswig-Holstein gez. Stoltenberg

Artikel 5

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