← Deutschland

III ArbSchZustAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnungüber Zuständigkeitenauf dem Gebiet des Arbeitsschutzrechts vom 5. Juni 2007 gültig ab: 01.07.2015

Anordnungüber Zuständigkeitenauf dem Gebiet des Arbeitsschutzrechts Vom

  1. Juni 2007 * Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 194 der Anordnung vom
  2. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2112) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutz- und Gewerberechts vom
  3. Juni 2007 (Amtl. Anz. S. 1385) zur Einzelansicht Anordnungüber Zuständigkeitenauf dem Gebiet des Arbeitsschutzrechts vom
  4. Juni 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnungüber Zuständigkeitenauf dem Gebiet des Arbeitsschutzrechts vom
  5. Juni 2007 01.06.2007 I 01.07.2020 II 01.07.2015 III 01.07.2015 IV 01.07.2015 I

(1)Zuständig für die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom
  1. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert am
  2. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(2)Ihr werden auch die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne des § 21 Absatz 4 Satz 1, § 22 Absatz 3 Satz 4, § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie § 24 Satz 1 Nummer 3 ArbSchG übertragen.
(3)Sie ist insbesondere
  1. zuständige Behörde nach § 21 Absatz 1, §§ 22 und 23 ArbSchG und
  2. zuständige Landesbehörde nach § 21 Absatz 3 ArbSchG.
(4)Ihr werden auch die Aufgaben
  1. der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde nach § 7 Absatz 5 der Arbeitsstättenverordnung vom
  2. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert am
  3. Juli 2010 (BGBl. I S. 960),
  4. der obersten Landesbehörde nach § 20 Absatz 5 Satz 1 der Gefahrstoffverordnung vom
  5. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), geändert am
  6. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), und
  7. der zuständigen obersten Landesbehörde 3.1 nach § 19 Absatz 5 Satz 1 der Biostoffverordnung vom
  8. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), und 3.2 nach § 21 Absatz 5 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom
  9. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), geändert am
  10. Juli 2015 (BGBl. I S. 1187), in der jeweils geltenden Fassung übertragen. zur Einzelansicht I II Zuständig im Rahmen des Abschnitts I Absätze 1 bis 3 auf Baustellen und bei Bauarbeiten einschließlich der Arbeiten des Baunebengewerbes, insbesondere Maler-, Glaser-, Installateur- und Elektrikerarbeiten, ausgenommen Fassadenreinigungsarbeiten, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen. Dies gilt nicht
  11. bei Anlagen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn die Bauarbeiten von gewerblichen Unternehmen auf eigenen Betriebsgrundstücken mit eigenen Arbeitskräften ausgeführt werden,
  12. bei der Durchführung der Biostoffverordnung,
  13. bei der Durchführung der Gefahrstoffverordnung oder
  14. bei der Durchführung des Abschnitts 3 der Betriebssicherheitsverordnung. zur Einzelansicht II III Zuständig im Rahmen des Abschnitts I Absätze 1 bis 3 in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Niedersachsen. zur Einzelansicht III IV Unberührt bleiben die Zuständigkeiten
  15. der See-Berufsgenossenschaft für die Überwachung technischer Anlagen und aller Geräte auf Seeschiffen sowie des gesamten Schiffsbetriebes, soweit 1.1 mit dem Seearbeitsgesetz vom
  16. April 2013 (BGBl. I S. 868), geändert am
  17. Juni 2013 (BGBl. II S. 763), und den darauf gestützten Rechtsverordnungen oder 1.2 mit dem Schiffssicherheitsgesetz vom
  18. Septem- ber 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert am
  19. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2450), und den darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung Rechtsvorschriften bestehen, die dem Arbeitsschutzgesetz und den darauf gestützten Rechtsverordnungen entsprechen,
  20. des Eisenbahn-Bundesamtes für die Überwachung der Einhaltung staatlicher Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes im Bereich der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit diese Vorschriften den Betrieb von Schienenfahrzeugen und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufes dienen, betreffen, nach der Eisenbahn-Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom
  21. November 1994 (BGBl. I S. 3435) in der jeweils geltenden Fassung. zur Einzelansicht IV

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.