Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe gegenüber dem Ausland Vom
(2)Sie kann die Befugnisse nach Absatz 1 Nummer 1 übertragen auf den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts, den Präsidenten des Landgerichts Hamburg, den Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg, den Generalstaatsanwalt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht, den Leitenden Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Hamburg, den Leiter des Landeskriminalamts Hamburg. zur Einzelansicht I II Zuständig
- als Zentrale Behörde nach den §§ 1, 7, 10, 11 und 12 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom
- November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom
- März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom
- Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105),
- als Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. EU Nr. L 324 S. 79), zuletzt geändert am
- Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1),
- als Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und als zuständige Stelle für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom
- Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1),
- als Kontaktstelle im Sinne von Artikel 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom
- Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25 ist der Präsident des Amtsgerichts Hamburg. zur Einzelansicht II III Zuständig für die Aufgaben der deutschen Kontaktstelle im Sinne des Beschlusses 2008/976/JI des Rates vom
- Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. EU Nr. L 348 S. 130) nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Eurojust-Gesetzes vom
- Mai 2004 (BGBl. I S. 902), geändert am
- Juni 2012 (BGBl. I S. 1270), ist die Staatsanwaltschaft Hamburg. zur Einzelansicht III IV Zuständig für die einfache Übergabe von Schriftstücken an den Empfänger nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom
- November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom
- März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland sind die Bezirksämter. zur Einzelansicht IV V Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
- Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. zur Einzelansicht V VI Es werden aufgehoben
- die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
- Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom
- November 1971 mit der Änderung vom
- Februar 1980 (Amtlicher Anzeiger 1971 Seite 1953, 1980 Seite 327),
- die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom
- Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom
- September 1974 (Amtlicher Anzeiger Seite 1373) und
- die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom
- November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom
- März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom
- Mai 1978 (Amtlicher Anzeiger Seite 769).
- Abschnitt II der Anordnung über Zuständigkeiten der Justizbehörde vom
- September 1968 (Amtlicher Anzeiger Seite 1175). Hamburg, den
- April 1982 Der Senat zur Einzelansicht VI