← Deutschland

SchulOrgMaßn2026/27V HA Landesnorm Hamburg Dritter Abschnitt - Organisatorische Maßnahmen (Auf zwei Schuljahre beschränkte Maßnahme) Verordnung über M

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2026/2027 Vom 15. Juli 2026 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2026/2027 vom

  1. Juli 2026 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2026/2027 vom
  2. Juli 2026 22.07.2026 Eingangsformel 22.07.2026 Erster Abschnitt - Strukturelle Maßnahmen (Auf Dauer wirkende Maßnahmen) 22.07.2026 § 1 - Neuerrichtung von Schulen 22.07.2026 § 2 - Zusammenlegung von Schulen 22.07.2026 Zweiter Abschnitt - Organisatorische Maßnahmen (Auf fünf Schuljahre beschränkte Maßnahme) 22.07.2026 § 3 - Einrichtung von Eingangsklassen 22.07.2026 Dritter Abschnitt - Organisatorische Maßnahmen (Auf zwei Schuljahre beschränkte Maßnahme) 22.07.2026 § 4 - Einrichtung von Eingangsklassen 22.07.2026 Auf Grund von § 87 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom
  3. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
  4. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und § 1 Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom
  5. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am
  6. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet:

Eingangsformel Erster Abschnitt Strukturelle Maßnahmen (Auf Dauer wirkende Maßnahmen) § 1 Neuerrichtung von Schulen

(1)Die Grundschule am Schilfufer wird am Standort Weidenbaumsweg 87, 21035 Hamburg, neu errichtet.
(2)Die Stadtteilschule Ottensen wird am Standort Bahrenfelder Straße 260, 22765 Hamburg, neu errichtet.

§ 1

§ 2 Zusammenlegung von Schulen Die Grundschule Bahrenfelder Straße, Gaußstraße 171, 22765 Hamburg, wird der Stadtteilschule Ottensen, die gemäß § 1 Absatz 2 neu errichtet wird, angegliedert und als Stadtteilschule Ottensen, Grund- und Stadtteilschule, fortgeführt.

§ 2

Zweiter Abschnitt Organisatorische Maßnahmen (Auf fünf Schuljahre beschränkte Maßnahme) § 3 Einrichtung von Eingangsklassen Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die Schuljahre 2026/2027 bis 2030/2031 bestimmt:

(1)An der Stadtteilschule Kirchwerder, Grund- und Stadtteilschule, wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 eingerichtet.
(2)An der Ganztagsschule an der Elbe wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 eingerichtet.
(3)An der Schule An der Burgweide wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet.
(4)An der Schule Rellinger Straße wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet.
(5)Am Louise-Weiss-Gymnasium wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet.

§ 3

Dritter Abschnitt Organisatorische Maßnahmen (Auf zwei Schuljahre beschränkte Maßnahme) § 4 Einrichtung von Eingangsklassen Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die Schuljahre 2026/2027 und 2027/2028 bestimmt: An der Schule Vizelinstraße wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet.

§ 4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.