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AlkStGVerbV HA Landesnorm Hamburg Anlage - Grenze des Verbotsgebietes Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränk

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Stadtteil St. Georg Vom 28. Juli 2026 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2026 bis 3

Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Stadtteil St. Georg vom

  1. Juli 2026 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Stadtteil St. Georg vom
  2. Juli 2026 01.08.2026 bis 31.07.2027 Eingangsformel 01.08.2026 bis 31.07.2027 § 1 - Geltungsbereich 01.08.2026 bis 31.07.2027 § 2 - Alkoholverbot 01.08.2026 bis 31.07.2027 § 3 - Ordnungswidrigkeiten 01.08.2026 bis 31.07.2027 § 4 - Geltungsdauer 01.08.2026 bis 31.07.2027 Anlage - Grenze des Verbotsgebietes 01.08.2026 bis 31.07.2027 Auf Grund von § 1a Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom
  3. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am
  4. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 183, 190), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt das Verbot des Verzehrs und des Mitführens von alkoholischen Getränken innerhalb des in der Anlage beschriebenen und dargestellten Gebietes im Stadtteil St. Georg außerhalb von Gebäuden und genehmigten Außengastronomieflächen.

§ 1§ 2 Alkoholverbot Im Geltungsbereich der Verordnung ist es verboten, 1.

alkoholische Getränke zu verzehren oder 2. alkoholische Getränke mit sich zu führen, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.

§ 2

§ 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 1a Absatz 2 SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Nummer 1 alkoholische Getränke verzehrt oder
  2. entgegen § 2 Nummer 2 alkoholische Getränke mit sich führt. Die Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro geahndet werden.

§ 3§ 4 Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1.

August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.

§ 4

Anlage Grenze des Verbotsgebietes Grenzbeschreibung des Verbotsgebietes Vom Steintordamm, Flurstück 1489 der Gemarkung Altstadt Nord, in östlicher Richtung bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 2335, Steintorplatz weiter in südlicher Richtung das Flurstück 1849 im weiteren Verlauf des gesamten Julius-Kobler-Wegs, Flurstück

  1. Den nordwestlichen Teil (Gehweg) der Kurt-Schumacher-Allee, Flurstück 2262 bis zum östlichen Teil des Kreuzwegs, einschließlich Gehweg, Flurstück
  2. Kreuzweg im weiteren Verlauf in nördlicher Richtung, die Adenauerallee querend und östliche Begrenzung des Flurstücks
  3. Im Verlauf übergehend in den Steindamm in nordöstliche Richtung, die südöstliche Begrenzung des Flurstücks 1275 bis an die Einmündung Lindenstraße, begrenzt durch die südwestliche Sichtachse der Flurstücke 2341 und
  4. Das Gebäudeflurstück 2240 aussparend in nordwestlicher Richtung die Danziger Straße, nordöstliche Grenze des Flurstücks 2243 bis zur Rostocker Straße. Die Rostocker Straße in südwestlicher Richtung, Flurstück 354 bis zur Einmündung des Fußweges, nordöstliche Grenze des Flurstücks
  5. Im weiteren Verlauf des Fußweges, nördliche Grenze des Flurstücks 2315 bis zur Einmündung Helmuth-Hübener-Gang. Helmuth-Hübener-Gang nordöstliche Grenze des Flurstücks 1641 bis Greifswalder Straße nordwestliche Grenze des Flurstücks
  6. Greifswalder Straße bis Baumeisterstraße. Baumeisterstraße in nordwestlicher Richtung die Sichtachsen der Flurstücke 183 und 178 (nordwestliche Grenzen), die Lange Reihe querend im weiteren Verlauf Spadenteich bis zur Einmündung Koppel. Koppel in nördliche Richtung bis Hausnummer 2 (einschließend). In nordwestliche Richtung St. Georgs Kirchhof einschließlich des westlichen Gehweges bis an die Sichtachse der südöstlichen Grenze des Gebäudeflurstücks
  7. Die südöstliche Grenze der Gebäudeflurstücke 699 und 748 in südwestliche Richtung die St. Georgstraße querend bis an die südwestliche Grenze des Flurstücks
  8. Die süd-/südwestliche Grenze des Flurstücks 2184 der Gemarkung St. Georg Nord, Kirchenallee in südliche Richtung die Ernst-Merck-Straße querend bis zum Steintorplatz/Steintordamm. Steintorplatz/Steintordamm in westliche Richtung, ausschließend des nördlichen Gehweges Steintordamm/Steintorbrücke. Steintordamm/Steintorbrücke bis zum Steintorwall, westliche Grenze des Flurstücks 1489 der Gemarkung Altstadt Nord.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.