Verordnung zur Festlegung besonders schützenswerter öffentlicher Bereiche zur Durchführung einer Regelanfrage (Regelanfragenverordnung - RegelAnVO) Vom 4. August 2026 Gesamtausgabe in der Gültigkeit v
om 19.08.2026 bis 31.07.2031 zur Einzelansicht Verordnung zur Festlegung besonders schützenswerter öffentlicher Bereiche zur Durchführung einer Regelanfrage (Regelanfragenverordnung - RegelAnVO) vom 4. August 2026 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Festlegung besonders schützenswerter öffentlicher Bereiche zur Durchführung einer Regelanfrage (Regelanfragenverordnung - RegelAnVO) vom 4. August 2026 19.08.2026 bis 31.07.2031 Eingangsformel 19.08.2026 bis 31.07.2031 § 1 - Besonders schützenswerte öffentliche Bereiche 19.08.2026 bis 31.07.2031 § 2 - Außerkrafttreten 19.08.2026 bis 31.07.2031 Auf Grund von § 34a Absatz 5 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes (HmbSÜGG) vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 177), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Besonders schützenswerte öffentliche Bereiche Besonders schützenswerte öffentliche Bereiche im Sinne von § 34a Absatz 2 Satz 6 HmbSÜGG in der jeweils geltenden Fassung, sind Bereiche, in denen Bedienstete 1. sicherheitsrelevante Aufgaben der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung, des Justizvollzugs oder der Justiz ausüben (§ 34a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 HmbSÜGG):
- a)die Polizei,
- b)die Feuerwehr einschließlich des Rettungsdienstes,
- c)der Justizvollzug,
- d)der Zentrale Zuführdienst im Bezirksamt Altona,
- e)die Gerichte,
- f)das Gerichtsvollzieherwesen,
- g)die Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht,
- h)die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht,
- i)die für öffentliche Sicherheit zuständige Abteilung der Behörde für Inneres und Sport,
- j)die für die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften zuständige Referatsgruppe der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
- k)die für die Aufsicht über den Justizvollzug zuständige Abteilung der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, 2. Minderjährige oder Heranwachsende beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden (§ 34a Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 HmbSÜGG):
- a)die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
- b)der Landesbetrieb Erziehung und Beratung,
- c)die Allgemeinen Sozialen Dienste der Bezirke,
- d)das Familieninterventionsteam der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,
- e)die Amtsvormundschaft für unbegleitete minderjährige Ausländer der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,
- f)das Fachamt Straffälligen und Gerichtshilfe des Bezirksamts Eimsbüttel, 3. Einflussmöglichkeiten auf Bereiche der sicherheits- oder versorgungsrelevanten Infrastruktur haben (§ 34a Absatz 2 Satz 6 Nummer 3 HmbSÜGG):
- a)das Amt für Energie und Klima der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
- b)der Landesbetrieb Verkehr,
- c)der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer,
- d)die Steuerverwaltung einschließlich der Finanzämter,
- e)die Gesundheitsämter der Bezirksämter,
- f)das Amt für IT und Digitalisierung in der Senatskanzlei,
- g)die für Krisenbewältigung und Bevölkerungsschutz zuständige Abteilung der Behörde für Inneres und Sport,
- h)die für den Katastrophenschutz zuständige Abteilung in den Fachämtern Interner Service der Bezirksämter, 4. mit der Bearbeitung von ausländerrechtlichen Angelegenheiten befasst sind (§ 34a Absatz 2 Satz 6 Nummer 4 HmbSÜGG):
- a)das Amt Hamburg Service der Behörde für Finanzen und Bezirke,
- b)das Amt für Migration der Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht § 1 § 2 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2031 außer Kraft. zur Einzelansicht § 2