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Eingangsformel RegelAnVO Landesnorm Hamburg Verordnung zur Festlegung besonders schützenswerter öffentlicher Bereiche zur Durchführung einer Regelanfr

Verordnung zur Festlegung besonders schützenswerter öffentlicher Bereiche zur Durchführung einer Regelanfrage (Regelanfragenverordnung - RegelAnVO) Vom 4. August 2026 Gesamtausgabe in der Gültigkeit v

om 19.08.2026 bis 31.07.2031 zur Einzelansicht Verordnung zur Festlegung besonders schützenswerter öffentlicher Bereiche zur Durchführung einer Regelanfrage (Regelanfragenverordnung - RegelAnVO) vom 4. August 2026 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Festlegung besonders schützenswerter öffentlicher Bereiche zur Durchführung einer Regelanfrage (Regelanfragenverordnung - RegelAnVO) vom 4. August 2026 19.08.2026 bis 31.07.2031 Eingangsformel 19.08.2026 bis 31.07.2031 § 1 - Besonders schützenswerte öffentliche Bereiche 19.08.2026 bis 31.07.2031 § 2 - Außerkrafttreten 19.08.2026 bis 31.07.2031 Auf Grund von § 34a Absatz 5 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes (HmbSÜGG) vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 177), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Besonders schützenswerte öffentliche Bereiche Besonders schützenswerte öffentliche Bereiche im Sinne von § 34a Absatz 2 Satz 6 HmbSÜGG in der jeweils geltenden Fassung, sind Bereiche, in denen Bedienstete 1. sicherheitsrelevante Aufgaben der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung, des Justizvollzugs oder der Justiz ausüben (§ 34a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 HmbSÜGG):

  1. a)die Polizei,
  2. b)die Feuerwehr einschließlich des Rettungsdienstes,
  3. c)der Justizvollzug,
  4. d)der Zentrale Zuführdienst im Bezirksamt Altona,
  5. e)die Gerichte,
  6. f)das Gerichtsvollzieherwesen,
  7. g)die Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht,
  8. h)die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht,
  9. i)die für öffentliche Sicherheit zuständige Abteilung der Behörde für Inneres und Sport,
  10. j)die für die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften zuständige Referatsgruppe der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
  11. k)die für die Aufsicht über den Justizvollzug zuständige Abteilung der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, 2. Minderjährige oder Heranwachsende beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden (§ 34a Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 HmbSÜGG):
  12. a)die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
  13. b)der Landesbetrieb Erziehung und Beratung,
  14. c)die Allgemeinen Sozialen Dienste der Bezirke,
  15. d)das Familieninterventionsteam der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,
  16. e)die Amtsvormundschaft für unbegleitete minderjährige Ausländer der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,
  17. f)das Fachamt Straffälligen und Gerichtshilfe des Bezirksamts Eimsbüttel, 3. Einflussmöglichkeiten auf Bereiche der sicherheits- oder versorgungsrelevanten Infrastruktur haben (§ 34a Absatz 2 Satz 6 Nummer 3 HmbSÜGG):
  18. a)das Amt für Energie und Klima der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
  19. b)der Landesbetrieb Verkehr,
  20. c)der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer,
  21. d)die Steuerverwaltung einschließlich der Finanzämter,
  22. e)die Gesundheitsämter der Bezirksämter,
  23. f)das Amt für IT und Digitalisierung in der Senatskanzlei,
  24. g)die für Krisenbewältigung und Bevölkerungsschutz zuständige Abteilung der Behörde für Inneres und Sport,
  25. h)die für den Katastrophenschutz zuständige Abteilung in den Fachämtern Interner Service der Bezirksämter, 4. mit der Bearbeitung von ausländerrechtlichen Angelegenheiten befasst sind (§ 34a Absatz 2 Satz 6 Nummer 4 HmbSÜGG):
  26. a)das Amt Hamburg Service der Behörde für Finanzen und Bezirke,
  27. b)das Amt für Migration der Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht § 1 § 2 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2031 außer Kraft. zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.